284 Nr. 42. 1917.
8 4.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden bertoffen: alle Besitzer luatürliche und juristische
Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbän e ) von Bau-
werken, bei denen Kupfer bezw. Platin gemäß A und B des § 2 angebracht ist.
86.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be-
schlagnahmt.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die aus Material her-
gestellt sind, das von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums
oder durch die Militärbefehlshaber freigegeben worden ist.
66.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr betroffenen Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen
oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschaftlichen
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden
(siehe . 7) erfolgen. Die Befugnis zum einstweiligen Weitergebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt, ebenso sind Verfügungen über das Gebäude im ganzen
zulässig.
§5 7.
Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind, sobald ihre Enteignung
durch Zustellung der Enteignungsanordnung an den Besitzer angeordnet ist, von den
Bauwerken zu entfernen und an Sammelstellen abzuliefern, die von den beauftragten
Behörden (siehe unten) errichtet und bekanntgemacht werden.
Die enteigneten Kupfer= und Platinmengen, die nicht innerhalb der in der Ent-
eignungsanordnung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ab—-
lieferungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalver=
bände beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16.
*) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale, 1
Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates siehende Bauwerke aller Art.