Nr. 45. 295
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 13. März 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1916 über die Anmeldung von Auslandsforderungen.
(2) Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Sauerkraut. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. März 1917 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 16. Dezember 1916 (REGBl. S. 1400) über die Anmeldung
von Auslandsforderungen.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1916
(Rel. S. 1400) über die Anmeldung von Auslandsforderungen wird unter
Bezugnahme auf die zu dieser Verordnung ergangene Reichskanzlerbekannt-
machung vom 23. Februar 1917 (RGl. S. 183) folgendes bestimmt:
Die Anmeldung der Auslandsforderungen hat bei dem Großherzoglichen
Statistischen Amte zu Schwerin zu erfolgen. Für die Anmeldung ist ein bei der
bezeichneten Anmeldestelle erhältlicher Anmeldebogen zu verwenden. Die An-
meldefrist endet am 15. April 1917, auf Antrag kann von der Anmeldestelle eine
Nachfrist gewährt werden.
Schwerin, den 7. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.