Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 45. 1917. 297 
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bestehenden Tagespreise ihrem Werte entsprechend zurückgekauft, falls nich 
gelleber) an dis liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigkeiten über den 
Wert der Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ver- 
waltungs-Abteilung, nach Anhörung von Sachverständigen endgültig. 
Berlin, den 3. März 1917. 
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. 
Köhler. 
e 4-5 
(3) Bekanntmachung vom 9. März 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen 
zur Verordnung über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917. 
Nachstehende in Nr. 53 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Ausfüh- 
rungsbestimmungen des Kriegsernährungsamts vom 1. März 1917 werden hier- 
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 9. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Ausführungs-Bestimmungen 
zur Verordnung über Labmägen von Kälbern. 
Vom 1. März 1917. 
Auf Grund der Verordnung über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917 
ird bestimmt: « 
I. 
Labmägen, die nach § 2 der Verordnung abzuliefern sind, sind dem Kriegsausschuß 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., Rohfettabteilung, in Berlin S#W.,, 
Friedrichstr. 79 a, vom Lieferungspflichtigen anzumelden. 
Die Anmeldung hat zu erfolgen: 
a) für die mit Beginn des 4. März 1917 im Gewahrsam des Lieferungspflich- 
tigen befindlichen Labmägen bis zum 7. März 1917; Labmägen, die sich mit 
Beginn des 4. März unterwegs befinden, sind binnen 3 Tagen nach Empfang 
anzumelden;
	        
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