Nr. 45. 1917. 297
: "x! - t
bestehenden Tagespreise ihrem Werte entsprechend zurückgekauft, falls nich
gelleber) an dis liefernde Fabrik vereinbart ist. Bei Streitigkeiten über den
Wert der Fässer entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ver-
waltungs-Abteilung, nach Anhörung von Sachverständigen endgültig.
Berlin, den 3. März 1917.
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.
Köhler.
e 4-5
(3) Bekanntmachung vom 9. März 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917.
Nachstehende in Nr. 53 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Ausfüh-
rungsbestimmungen des Kriegsernährungsamts vom 1. März 1917 werden hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Ausführungs-Bestimmungen
zur Verordnung über Labmägen von Kälbern.
Vom 1. März 1917.
Auf Grund der Verordnung über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917
ird bestimmt: «
I.
Labmägen, die nach § 2 der Verordnung abzuliefern sind, sind dem Kriegsausschuß
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., Rohfettabteilung, in Berlin S#W.,,
Friedrichstr. 79 a, vom Lieferungspflichtigen anzumelden.
Die Anmeldung hat zu erfolgen:
a) für die mit Beginn des 4. März 1917 im Gewahrsam des Lieferungspflich-
tigen befindlichen Labmägen bis zum 7. März 1917; Labmägen, die sich mit
Beginn des 4. März unterwegs befinden, sind binnen 3 Tagen nach Empfang
anzumelden;