Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 46. 1917. 
Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. 
Er ist überall im Deutschen Reiche giltig. 
Er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware. 
Für jeden Anzug oder Kleid oder Oberkleidungsstück ist ein besonderer 
ezugsschein auszustellen. 
Der Gewerbetreibende darf nur gegen Abgabe eines mit Ort und Datum 
versehenen, von der zuständigen Behörde des Käufers oder Bestellers 
abgestempelten und von dem mit der Ausfertigung Beauftragten 
unterschriebenen Bezugsscheines und nur solche Gegenstände liefern, 
deren Kleinhandelspreis den umstehend angegebenen Preis über- 
steigt. Als Kleinhandelspreis gilt der rach der Bekanntmachung 
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strick- 
waren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässige Preis. 
Die Übertretung vorstehender Bestimmungen oder die mißbräuchliche Ver- 
wendung des Bezugsscheins, insbesondere seine Ubertragung oder die 
Verwendung für eine andere Person als die, auf die er ausgestellt 
ist, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu 15 000.— Mark bestraft. 
  
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