Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art.  184  (143).

Kommt  in  einem  Vertrage  neben  der  Leistung  auch  eine  Gegenleistung  vor,  so  wird
bei  Gleichheit  der  Gebührensätze  die  Gebühr  nach  dem  größeren  Werthe  der  Leistung  oder
Gegenleistung  berechnet.

Bei  Verschiedenheit  der  Gebührensätze  ist  die  Gebühr  aus  jenem  Werthe  zu  berechnen,
welcher  den  höheren  Betrag  ergibt.

Art.  185  (144).

Für  einen  Vertrag,  durch  welchen  sich  der  eine  Theil  verpflichtet,  das  Eigenthum  an
Grundstücken  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht  und  das  Eigenthum  an  beweglichen
  Sachen  zu  übertragen,  ist  die  Gebühr  des  Art.  146  von  dem  Gesammtwerthe  der
beweglichen  Sachen  sowie  der  Grundstücke  und  diesen  gleichstehenden  Rechte  zu  entrichten,
sofern  nicht  der  Werth  der  beweglichen  Sachen  in  der  Urkunde  besonders  ausgewiesen  wird.

Art.  186  (146).

Bei  Pacht=  oder  Miethverträgen,  welche  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  werden,  bildet
der  Betrag  des  einjährigen  Zinses  multiplizirt  mit  der  Zahl  der  Jahre  und,  wenn  der
fünfundzwanzigfache  Betrag  geringer  ist,  dieser  Betrag  die  Gegenstandssumme.

Wird  der  Vertrag  auf  unbestimmte  Zeit  oder  Lebensdauer  abgeschlossen,  so  ist  der
Berechnung  der  Gebühr  der  zwölf=  und  einhalbfache  Betrag  des  einjährigen  Zinses  zu  Grunde

zu  legen.
Art.  187  (147  Abs.  1).

Der  Werth  einer  Grunddienstbarkeit  sowie  der  Werth  des  Rechtes  auf  wiederkehrende
Nutzungen  oder  Leistungen  ist  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§  7,  9  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  zu  berechnen.

Art.  188  (148).

Bei  Berechnung  der  Gebühr  nach  der  Gegenstandssumme  werden,  vorbehaltlich  der
Bestimmung  im  Art.  162,  die  auf  dem  Gegenstande  haftenden  Schulden  nicht  in  Abzug
gebracht.

Art.  189  (149).

Die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  der  Gebühr  obliegt  demjenigen,  der  die  Thätigkeit
des  Notars  veranlaßt  hat.  Ist  dieselbe  von  Mehreren  veranlaßt  worden,  so  haften  diese
dem  Staate  gegenüber  als  Gesammtschuldner.

Vereinbarungen  über  die  Tragung  der  Gebühren  sind  nur  für  die  Betheiligten  wirksam.

Art.  190  (150).
Hat  bei  Verträgen  der  eine  Theil  der  Kontrahenten  auf  persönliche  Gebührenbefreiung
Anspruch,  so  wird