348 Nr. 51. 1917.
81.
Der Absatz von Seemuscheln, die in den im § 2 bezeichneten Küstengebieten gelandet
werden, darf nur mit Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle erfolgen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln,
die mit der Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
* 2.
Als zuständige Stelle im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Seemuscheln, die
gelandet werden im Gebiet:
. der schleswig-holsteinischen Ostsee= die Schleswig-Holsteinische Fischhandelsküste
gesellschaft m. b. H. in Kiel,
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der schleswig-holsteinischen Westküste, die Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schalder
nordfriesischen Inseln und des tier-Gesellschaft m. b. H. in Büsum,
Nordufers der Elbe mit Ausnahme
des Stadtgebietes von Hamburg und
tona
3. des Südufers der Elbe, im Stadt= die Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G. m.
gebiet von Hamburg und Altona se.— b. H. in Cuxhaven,
wie an der Nordseeküste, von der Elbmündung
bis Kappel (Bezirk Stade)
von Kappel (Bezirk Stade) bis zur die Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser"
Grenze der oldenburgischen Amter m. b. H. in Geestemünde,
Jever und Varel
l von der Grenze der oldenburgischen die Fisch= und Muschel-Vertriebsgesellschaft
Amter Jever und Varel bis zur hol- „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden.
ländischen Grenze
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60 3.
Wer Zubereitungen von Seemuscheln (Seemuschelkonserven) herstellt, darf die
Zubereitungen nur mit Genehmigung der Überwachungsstelle für Seemuscheln oder
mit Genehmigung der nach § 4 zuständigen Stelle absetzen.
* 4.
Als zuständige Stellen im Sinne des § 3 werden für Hersteller, deren gewerbliche
Niederlassung liegt im Gebiete:
1. der Provinz Ostpreußen das Stellvertretende Generalkommando des
I. Armeekorps in Königsberg,