Erläuterungen
8 2029 23) Der Erbe hat die Wahl, ob er den „Erbschaftsbelitzer“ (den Erb-Prätendenten)
mit dem 50-Erosstsanr ruch“ güntorr stlage) oder mit den
im einzelnen Falle nach allgemeinen Grands zulässigen Ein zenklagen
Eigen ums-, Besitzschutz-, een ruds Elu#en will ( Note 1).
*— eichugrsterercker gegen die hieraus sich ——— ungleich-Nähige
udlung ist ben.
t der § 2029 gege
*5% — 2371 ff.), der die Erb
8 einem *— E —*2 — (rbschaft von
92031 7 85 13, 18 nebst
von — e "n „ls Erbe“ erlangt hat.
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3 zoͤ inti Er 16
Note 24
8 2032 )Von den zwischen den Erben und den „Nachteheiberier
# 2058 ff. — Im Verhältnisse der Erben
„unter einander“ angen ô Vr zur Auseinandersetzung 2032—2041;
b) über die Auseinandersetzung handeln 88 2042—2049, c)h insbesondere
von der bei der Auseinandersetzung worhunehmenden Au#ogleichung unter den
Abkömmlingen des Erblassers S8 2050—205
sei Ezs 7 beim Vorhandensein mehrerer
Erben b1#e "1 das N Sserbatu vor der Teilung nach den Grundsätzen
der Gemeinscha st g t gesamten Haud geordnet (vgl. Seite 226 Note 1
* unter C känt ote 3 zu § 741 7 h. die einzelnen Aktiva und
7 va der Erbschaft find nicht kraft Gesetzes von selbst unter den Miterben
nach Bruchteilen im rn- ihrer Erbteile geteilt sondern:
ie bilden bis zur Teilung ein se bstän dige. ein eitliches, den
rben „gemeinschaftlich“ K##hrenee ögen. Die wichtigsten *
erungen aus diesem in 2% 1 au kz*“„ Erundsatz- find in
28 2033 Abs. 2, 2038, 20 2062 enthalten. Diese Ordnung des Rechtsberhältnises
eitsorict 2— 26600 Interesse der Erbschaftsglänbiger, weil
ie Berichtigun rt Nachlaßverbindlichkeiten zu einer gemeinsamen
kngelegenhrit der Erben macht (8 2046), als dem Iree der Erben selbst,
deren gegenseitige Ausgleichungsansprüche dadurch
gesichert werden. — b) Bei Fortführung des Slbt s Doh aufmanns
durch mehrere Erben entsteht eine fene Hande Scgelell chaft“ unter den Erben
nur dann, wenn ein wirksamer „Vertrag“ über errichtung einer solchen
Gesellschaft" vorliegt. Es ist allerdings nicht gerade ein förmlicher Vertragsschluß
nötig, vielmehr kann Lieier Abschluß auch aus den Umständen
des Falles entnommen werden. Bei dem Abschlusse des Vertrags über die Errichtung
einer „offenen Handelsgesellschaft", bes Teilhaber eine Witwe
andichre Kinder sein sollen, muß jedes minderjährige Kind einen besonderen
Pfleger haben. Wenn kein „Gesellschaftsvertrag“ geschlossen
wird, kamn gleichwohl in das Handelsregister eingetragen werden,
J der Firma eines Einzelkaufmanns dessen Witwe und Kinder
„als Mirercen sind und daß die Witwe die alleinige Vertretungsbefugnis
hat. — c) In Prozessen über Nachlaß-Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen mehreren Miterben und Dritten kann das artue
Rechtsverhältnis den Miterben gegenüber „nur einheitli
festgestellt werden. Es kommen daher 88 62, 472 38. betr. „Vertretung“
der säumigen z oh die nichtsäumigen und
betr. Eideszuschiebung und Eides estung. durch die Streitenossen)
zur Anwendung. Ferner bestimmt § 747 388. bechur Es —
ftrecung in einen Nachtaß ist, wenn mehrere Erben vorhanden si
zur Tellung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil rerforderlich. “
8 2033 2 Verfügungen, ogl. Anhang 1 zu § 104 unter I. 7. —
6 r zu unterscheiden: sn über seinen Anteil am ( *
samten) #. lasse kann der Miterbe „verfügen“; z. B. wenn vier Er
zu gleichen Teilen vorhanden find, kann jeder sein ¼ am Nachlasse, seinen
„Erbteil“, veräußern (vgl. 2371, 2385 und wegen des „Vorkaufsrechts
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