Rechtsverhältnis mehrerer Erben untereinander § 2029—2035
Besteht Grund zu der Annahme, daß die Auskunft nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen des Erben den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht
habe, als er dazu imstande sei.
Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
§ 2029. Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch
gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen
Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.-)
§2030. Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer
erwirbt, steht im Verhältnisse zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer
gleich.-")
2031. Überlebt eine für tot erklärte Person den Zeitpunkt,
der als Zeitpunkt ihres Todes gilt,?5) so kann sie die Herausgabe ihres
Vermögens :0) nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden
Vorschriften ':) verlangen. Solange der für tot Erklärte noch lebt, wird
die Verjährung seines Anspruchs?s) nicht vor dem Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem er von der Todeserklärung
Kenntnis erlangt.
Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung
mit Unrecht angenommen worden ist.““)
Vierter Titel. Mehrheit von Erben.
I. Rechtsverhältnis der Erben unter einander.])
8 2032. Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der
Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben.:)
Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der 88 2033
is 2041.
520 33. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlasse
verfügen.s) Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil
verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann
ein Miterbe nicht verfügen.“)
§2034. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten,')
so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt
Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei
Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
8 2035. Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen,)
so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber
zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben.“") Dem
Lerläuser gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der übertragung
ßes Anteils.
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