368 Nr. ö54. 1917.
3. Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so sind von den unter Ziffer 1
angegebenen Verkaufspreisen außer den gemäß Ziffer 2 zu berechnenden Ab-
zügen noch die notwendigen Kosten für Schälen und Bündeln abzuziehen.
4. Für das Schneiden, Hacken und Brechen der Rinde darf nicht mehr als fünfzig
Pfennig, für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe nicht mehr als eine Mark
für den Zentner (50 kg) hinzugeschlagen werden.
.Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet.
Die Preisfestsetzung regelt sich dann nach dem Verhältnis der zur Michuag
gelangten Sorten.
Der Höchstpreis versteht sich für trockene, gesunde, geschälte, nicht durch Feuchtigkeit
oder ähnliche Einflüsse beschädigte Rinde und für gesundes Holz. Für Ware geringerer
Güte muß der Preis entsprechend niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekannt-
machung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (RGl. S. 467) in
Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Ergänzung dieser Bekanntmachung vom
22. August 1915 (Rcl. S. 514), vom 23. September 1915 (Re#Bl. S. 603) und
23. März 1916 (RBl. S. 183) angedrohten Strafen.
*l 3.
Mengenfeftstellung, Vertrags= und Zahlungsbedingungen.
1. Das Gewicht der Rinde, der Lohe oder des Kastanienholzes ist durch Wiegen
festzustellen. Das Gewicht der Decken, Stangen und anderen Verladegerätes
ist getrennt festzustellen und abzuziehen.
a) Erfolgt die Versendung mit der Eisenbahn, so ist der Wagen auf der Ver-
ladestation vor und nach dem Beladen zu wiegen; hat die Verladestation
keine Eisenbahnwage, so haben die Wiegungen auf einer anderen Station
zu erfolgen.
b) Erfolgt die Versendung zum Lager, zur Lohmühle oder zur Gerberei durch
Fuhrwerk, so ist das GEhoccht am Orte der Ablieferung durch Wiegen des
Wagens vor und nach dem Entladen auf einer geeichten Wage festzustellen.
c) Erfolgt die Versendung auf dem Wasserwege, so ist das Gewicht am Orte
der Verladung in das Schiff durch Verwiegen auf einer geeichten Wage
festzustellen.
2. Erfüllungsort ist bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 1 der Ort der Ablieferung
Eisenbahnwagen oder Schiff; bei Anfuhr durch Fuhrwerk das Lager des
äufers oder der Gerberei oder Lohmühle); bei Verkäufen gemäß § 2 öer 2
der Abfuhrplatz am Gewinnungsort.
Bei Verkäufen von Rinde (ganz oder zerkleinert) gemäß § 2 Ziffer 2
hat der Verkäufer bis zur Abfuhr, längstens bis zum Ablauf des 60. Tages
nach der Ubernahme, für pflegliche Behandlung und sachgemäße Auf-
bewahrung zu sorgen und die Gefahr für Verschlechterung durch nicht pfleg-
liche Behandlung und unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen, es sei denn,
daß er dem Käufer eine schuldhafte Verzögerung der Abfuhr nachweist.
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