444 Nr. 63. 1917.
Diese Militärpersonen erhalten außer der Tageskopfmenge noch eine wöchentliche
Zulage von 540 gr Grobmehl. ’ g gch chentlich
Die nicht in Lagern untergebrachten Kriegsgefangenen, welche Schwerarbeit ver-
richten, erhalten die Ehwerarbelterzusage. Verrichten sie Schwerstarbeit, erhalten sie
die Schwerstarbeiterzulage. Erhalten sie die Schwerarbeiter= oder die Schwerstarbeiter=
#lage, 4 beben sie auf die ihnen nach vorstehendem Absatze zustehende Zulage keinen
nspruch.
VIII. Unter Abänderung der Vorschrift des Absatz 3 zu § 4 der Ausführungs-
bekanntmachung, betreffend Einführung von Reisebrotmarken vom 6. Oktober 1916
— Rbl. Nr. 161 — wird bestimmt, daß beim Bezug von Reisebrotkarten für je 1000 gr
Gebäck Abschnitte über 810 gr Grobmehl in Anrechnung zu bringen sind.
Der Absatz 4 daselbst wird dahin geändert, daß bei den Selbstversorgern für je
1000 gr Gebäck rund 850 gr Brotgetreide in Spalte 3 des Mehl= und Brotbuchs in An-
rechnung zu bringen sind.
IX. In Rücksicht auf die notwendig gewordene Abminderung der zuzeln enen
Verbrauchsmengen erhalten die Anordnungen vom 15. Februar 1915 — Rbl. Nr. 29 —
im § 2 bezw. § 7 Absatz 3 jetzt folgende Fassung:
000opo9) 32.
„Für Gast-, Schank= und Speisewirtschaften wird die Entnahme von
Brot und Mehl auf Grund der von den Wirtschaften abgelieferten Anzahl
Brottkartenabschnitte und Reisebrotmarken von den Verteilungsstellen — zu
vgl. § 8 — festgesetzt.“
b) § 7 AbfK. 3.
„In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften darf Gebäck nur gegen
Abgabe von Reisebrotmarken oder Brotkartenabschnitten verabfolgt werden.“
Die durch die Bekanntmachung vom 12. März d. Is. — Rol. Nr. 49 — unter
B Ib zugelassene Ausnahme für Angehörige des Großherzogtums kommt in Wegfall.
X. Diese Anordnungen treten mit dem 16. April d. Is. in Kraft. Mit dem
gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung vom 12. März d. Is. außer Geltung.
Schwerin, den 7. April 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.