148 Nr. 64. 1917.
Anlage.
„Ordnung der Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer“.
1. Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2. Zur schriftlichen Prüfung gehören bei allen Anstalten: ein deutscher Aussatz
und die Bearbeitung von zwei einfacheren mathematischen Aufgaben aus verschiedenen
Gebieten, ferner
a) bei den Gymnasien: je eine Übersetzung aus dem Lateinischen und aus dem
Geriechischen ins Deutsche;
b) bei den Realgymnasien: eine übersequng aus dem Lateinischen ins Deutsche
und eine französische oder englische Arbeit (Übersetzung in die Fremdsprache
oder freie Arbeit);
P) bei den Oberrealschulen: eine französische oder eine englische Arbeit (Über-
setzung in die Fremdsprache oder freie Arbeit) und eine Aufgabe aus der
Physik oder der Chemie. .
3. Die mündliche Prüfung umfaßt bei allen Anstalten die Geschichte und die
Mathematik, ferner
a) bei den Gymnasien: die lateinische und die griechische Sprache;
b) bei den Realgymnasien: die lateinische, eine neuere Sprache und Physik;
„P) bei den Oberrealschulen: die französische, die englische Sprache und die
Chemie oder die Physik.
In der mündlichen Prüfung kann auch auf solche Gegenstände eingegangen werden,
mit denen sich der Prüfling nach seiner Angabe besonders eingehend beschäftigt hat.
Bei befriedigendem Ausfall der schriftlichen Arbeiten kann, falls auch genügende
Leistungen des Unterrichts in den Lehrgängen vorliegen, von der mündlichen Prüfung
in den betreffenden einzelnen Fächern abgesehen werden. Im Deutschen findet ent-
sprechend den allgemeinen Bestimmungen nur eine schriftliche Prüfung statt.
Das Gesamturteil für jedes Fach wird festgestellt auf Grund der Leistungen in
den Lehrgängen und der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen.
Für die Fächer der Sonderklassen, welche nicht Gegenstände der Prüfung sind,
werden in das Reifezeugnis die Prädikate der Fachlehrer ausgenommen; sie sind bei
der Wertung der gesamten Leistungen zu berücksichtigen.
Im übrigen gelten für die Sonderreifeprüfungen die Bestimmungen der allgemeinen
Prüfungsordnung, nur sind für die Anfertigung der beiden mathematischen Arbeiten
dreieinhalb, für die Übersetzungen in den Sprachen je zwei Stunden, unter entsprechender
Vereinfachung der Aufgaben, anzusetzen. Dem Regierungskommissar steht die Befugnis
zu, die mündliche Prüfung in dem einen oder anderen Fach bei einzelnen Prüflingen
abzukürzen oder ganz fortfallen zu lassen. Der Ausgleich nicht genügender Leistungen
in einzelnen Lehrgegenständen durch die Leistungen in anderen Lehrgegenständen ist
atthaft.
n Kür die zu erfüllenden Zeellorderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen
die Lehrziele, welche aus den „Lehrplänen und Lehraufgaben für die Sonderklassen der
nhme sich ergeben (Anlage).