Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

460 Nr. 65. 1917 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
egen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67) der Bekanntmachungen über die Sicher- 
Fuis von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den 
wizungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 
(RE#l. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (REBl. S. 1019) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5““) der Bekanntmachungen über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (RGl. 
S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß 
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden. 
5 1. 
Von der Beschlagnahme betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind alle Torffasern (Blattscheiden von 
Eriophorum), soweit sie mit der Hand gesammelt oder mechanisch ausgesondert worden 
sind, gleichviel in welchem Zustand der Vertorfung sie sich befinden. 
82. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
5s ü3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis pu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder. zerstört, 
aerwerdet, entaut oder kauft oder ein anderes Bletteschallt# oder Erwerbsgeschäft 
er ihn a eßt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt: 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
*#) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Vererdnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt.##oder wissentlich unrichlige oder unvollständige angaben macht, wird 
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorlätiien die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer 
fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der geletzten 
Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestrast.
	        
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