Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

472 Nr. 67. 1917. 
Nr. 680. Altona, den 1. April 1917. 
verordnung 
über die Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft und die Heranziehung der 
Minderjährigen zu geregelter Arbeit. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund von § 9b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand folgendes angeordnet: 
5 1. 
Männliche und weibliche Personen, die in der Land= oder Forstwirtschaft be- 
schäftigt sind, dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde in eine 
andere als land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht übertreten. 
Ebensowenig dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, 
die in einem Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne 
schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde eine andere als land= oder forst- 
wirtschaftliche Beschäftigung annehmen. 
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer anderen Arbeit 
das vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung 
nicht beeinträchtigt wird. 
8 2. 
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der Orts- 
polizeibehörde im Bezirk ihrer Wohnsitz= oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk 
egen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent- 
prechende land= oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne 
wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann. 
8 3. 
Die Aufforderungen dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, 
um den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbrin- 
gung der Errnte sicherzustellen. 
8 4. 
Minderjährige, die nicht mehr schulpflichtig sind und sich ohne feste Arbeit oder 
arbeitslos umhertreiben, können von der Ortspolizeibehörde bis zur Einstellung in 
den vaterländischen Hilfsdienst zu geeigneter Arbeit angehalten und bei fortdauerndem 
Widerstande gegen die Aufnahme der ihnen übertragenen Arbeit in Verwahrung ge— 
nommen werden. 
Wird ein Minderjähriger in Verwahrung genommen, hat die Ortspolizeibehörde 
unverzüglich die nachträgliche Zustimmung der ihr vorgesetzten Behörde zu dieser Maß- 
nahme einzuholen.
	        
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