472 Nr. 67. 1917.
Nr. 680. Altona, den 1. April 1917.
verordnung
über die Arbeitshilfe in der Land= und Forstwirtschaft und die Heranziehung der
Minderjährigen zu geregelter Arbeit.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund von § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand folgendes angeordnet:
5 1.
Männliche und weibliche Personen, die in der Land= oder Forstwirtschaft be-
schäftigt sind, dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde in eine
andere als land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht übertreten.
Ebensowenig dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen,
die in einem Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne
schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde eine andere als land= oder forst-
wirtschaftliche Beschäftigung annehmen.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer anderen Arbeit
das vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung
nicht beeinträchtigt wird.
8 2.
Jede männliche oder weibliche Person ist verpflichtet, auf Aufforderung der Orts-
polizeibehörde im Bezirk ihrer Wohnsitz= oder einer Nachbargemeinde (Gutsbezirk
egen den jeweils am Orte üblichen Lohn eine ihren Kräften und Fähigkeiten ent-
prechende land= oder forstwirtschaftliche Arbeit insoweit zu übernehmen, als es ohne
wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.
8 3.
Die Aufforderungen dürfen nur ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind,
um den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder die Einbrin-
gung der Errnte sicherzustellen.
8 4.
Minderjährige, die nicht mehr schulpflichtig sind und sich ohne feste Arbeit oder
arbeitslos umhertreiben, können von der Ortspolizeibehörde bis zur Einstellung in
den vaterländischen Hilfsdienst zu geeigneter Arbeit angehalten und bei fortdauerndem
Widerstande gegen die Aufnahme der ihnen übertragenen Arbeit in Verwahrung ge—
nommen werden.
Wird ein Minderjähriger in Verwahrung genommen, hat die Ortspolizeibehörde
unverzüglich die nachträgliche Zustimmung der ihr vorgesetzten Behörde zu dieser Maß-
nahme einzuholen.