Nr. 67. 1917. 475
(4) Bekanntmachung vom 13. April 1917 zur Ausführung der Verordnung des
Reichskanzlers vom 24. März d. Is. über Kartoffeln (RGl. S. 278).
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers vom 21. v. Mts. über
Kartoffeln (RGBl. S. 278) wird folgendes bestimmt:
Zu 8 76b.
Die Geschäfte der unteren Verwaltungsbehörde sind von dem Großherzog-
lichen Kommissar für den Bereich des Aushebungsbezirks wahrzunehmen. Zu-
ständig für die Anordnung ist derjenige Kommissar, in dessen Bezirk sich die zu
enteignenden Kartoffeln befinden.
Zur Einleitung des Verfahrens ist die Genehmigung des unterzeichneten
Ministeriums nicht erforderlich.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 13. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(5) Bekanntmachung vom 13. April 1917, betreffend Verbandstoffe.
mm Anschluß an Ziffer 12 der Bekanntmachung, betreffend Web-, Wirk= und
Strickwaren, vom 10. November 1916 (Rbl. Nr. 178) geben die unterzeichneten
Ministerien folgendes bekannt: 6
Nach einer Mitteilung der Reichsbekleidungsstelle verzögert sich die Liefe-
rung von Verbandstoffen an die Krankenanstalten und an die Krankenkassen mit
eigener Verbandstoffniederlage. Es wird diesen Krankenanstalten und Kranken-
kassen empfohlen, ihren Betrieb so einzurichten, daß sie durch die verspätete Liefe-
rung nicht in Verlegenheit geraten. Insbesondere werden Ersatzstoffe, wie
Papierbinden und Zellstoffwatte, verwendet werden müssen. Bei der Bestellung
von Krepp-Papierbinden wird empfohlen, die Länge in gekrepptem Zustande zu
vereinbaren.
Von Versuchen, baumwollene gewebte Verbandstoffe im freien Handel zu
beschaffen, wollen die Krankenanstalten absehen. Die Händler, die übrigens
nicht ohne Bezugschein verkaufen dürfen, besitzen keine Bestände für die Anstalts-
versorgung.
Sind Krankenanstalten oder Krankenkassen mit eigener Verbandstoffnieder-
lage in dringender Verlegenheit, so können Anträge auf Zuweisung der unbedingt