508 Nr. 72. 1917.
Preis für ½ Dose 17 18,30 pro Dose,
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Der Absatz wird den Fabriken hierdurch freigegeben, jedoch darf die Lieferung
nur an Lazarette, Sanatorien, Krankenanstalten erfolgen.
Berlin, den 17. April 1917.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
A. Hartwig. Klein.
(2) Bekanntmachung vom 25. April 1917, betreffend Anordnungen zur Aus-
führung des Reichsgesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer
vom 9. April 1917.
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegs-
steuer vom 9. April 1917 (Rol. S. 349) wird das Nachstehende angeordnet:
J.
Der Zuschlag ist neben der auf Grund des Kriegssteuergesetzes geschuldeten
Abgabe durch das für deren Veranlagung zuständige Besitzsteueramt besonders
festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlags wird in der Regel durch den Kriegs-
steuerbescheid (§ 2 Satz 1 des Zuschlaggesetzes) zu erfolgen haben. Dagegen ist
für die Erhebung und Verrechnung Kriegssteuer und Zuschlag als ein einheit-
licher Abgabebetrag zu behandeln (§§ 5, 7 des Zuschlaggesetzes). Der Vordruck
zum Kriegssteuerbescheide für Einzelpersonen (Muster 5 der Kriegssteuer-Aus-
führungsbestimmungen) wird daher beispielsweise, wie folgt, auszufüllen und
zu ergänzen sein.
Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916/
1 7. Dezember 1916 und des Gesetzes über die Er-
hebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom
9. April 1917 wird die von Ihnen zu zahlende außerordentliche
Kriegsabgabe samt Zuschlaog auf 8640 J festgesetzt.
Der Festsetzung dieses Betrages liegt folgende Berechnung zu-
grunde: