Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 72. 1917. 511 
III. 
Über Anträge auf Stundung des Zuschlages gemäß § 6 des Zuschlag- 
gesetzes hat die für die Stundung der Kriegsabgabe zuständige Stelle zu ent- 
scheiden. Die Stundung des Zuschlages auf Grund von § 6 des Zuschlaggesetzes 
ist in Spalte 15 des Kriegssteuer-Sollbuchs zu vermerken. 
VI. 
Gegen die Festsetzung des Zuschlags steht dem Steuerpflichtigen nur eine 
binnen einer Frist von einem Monat zu erhebende Beschwerde an die Landes- 
steuerdirektion zu Rostock zu (§ 4 des Zuschlaggesetzes). 
Schwerin, den 25. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher.
	        
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