514 Nr. 18. 1807.
Etenerietendes Generalaininando
IX. Armesto##s.
Abt. 1c. Nr. 53 656. Altona, den 13. April 1917.
vVerordnung,
betreffend Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland.
Für die Ausfuhr von Druckschriften in das verbündete und neutrale Ausland,
sowie in die besetzten Gebiete, wird zwecks einheitlicher Regelung für das gesamte
Deutsche Reich mit Wirkung vom 1. Mai 1917 ab Folgendes bestimmt:
1. Alle Druckschriften (mit Ausnahme der Tageszeitungen und Musikalien mit
und, ohne Text), die kein Erscheinungsjahr oder ein späteres Erscheinungsjahr als 1913.
tragen, dürfen nur auf Grund einer besonderen Erlaubnis derjenigen Kommando-
behörde (stellov. Generalkommando, Gouvernement usw.) in deren Bereich der Verleger
seinen Sitz hat, ansgeführt werden. *
Desgleichen bedürfen stets, ohne Rücksicht auf das Erscheinungsjahr, einer beson-
deren Ausfuhrerlaubnis alle Werke, die als chemische oder technische ohne weiteres er-
kennbar sind, sowie Werke und Druckschriften mit kartographischem Inhalt (z. B.
Atlanten, Reisefühter, Adreßbücher mit Stadtplänen usw.), Uniformbücher und Militär-
dienstvorschriften.
2. Die Ausfuhrerlaubnis muß entweder durch Eindruck oder Aufstempelung des
von der zuständigen Kommandobehörde bekannt gegebenen Ausfuhszeichens au sicht-
barer Stelle, d. h. regelmäßig auf dem Titelblatt oder bei Broschüren auf dem Buch-
umschlag, oder durch eine besondere, der befreffenden Druckschrift beigefügte ausdrück-
liche Erlaubniserzlävung kenntlich gemacht seiz. ««·
3. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzsichens kann durch die Kom-
mandobehörde dem Verleger, oder für bereits erschienene Bücher unter Umständen auch.
dem ausliefernden Kommissionär bezw. in besonderen Fällen auch dem Barsortimenter
übertragen werden. 4 n #
Allen anderen Personen, also auch dem gewöhnlichen Sortimenter und Buch-
binder, kann dagegen eine eigene Verstempelung nicht gestattet werden. Vielmehr haben
alle diese Personen sich zwecks Anbringung des Ausfuhrzeichens nach ihrer Wahl ent-
weder an die Kommandobehörde des Verlagsortes oder an diejenige ihres Wohnsitzes
zu wenden. ". . —.*•t“
4. Die Genehmigung zur Anbringung des Ausfuhrzeichens wird nur donn erteilt,
wenn die Ausfuhr allgemein in das verbündete und neutrale Ausland erlaubt werden
kann. ·· «"
5.DieGrenz-,Zoll-undPostknbexrpachungsställensistiscingewie-fen,grundsätzlich
alle Druckschriften, die den obigen Vorschriften nicht entsprechen, anzuhalten und ihrer
zuständigen Kommandobehörde zur weiteren Veranlassung zuzuleiten.
6. Wer es unternimmt, eine nicht zur Ausfuhr freigegebene Druckschrift mit oder
ohne Ausfuhrzeichen auszuführen oder ohne Genehmigung mit einem Ausfuhrzeichen