518 Nr. 73. 1017.
82.
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Meldepflichtig sind alle Vorräte an oene Nadelrundholz' mit, einer essstärte.
von 10 cm aufwärts.
83.
Welvepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. Waldeigentümer und“ Waldnutzungsberechtigte, soweit sie im Besit von
Holz sind, das noch nicht an einen Dritten überwiesen ist;
2. Sägewerksbesitzer, Holzhändler und sonstige Personen bezüglich des Holzes,
das ihnen gehört oder von ihnen erstanden und ihnen bereits überwiesen ist,
gleichgültig, wo es lagert.
Befreit von der Pflich der Meldung bleiben die Personen, deren gesamter Vorrat
an meldepflichtigen Gegenständen nicht mehr beträgt als 50 Festmeter.
8 4.
Stichtag, Merdefrift, Meldestelle.
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. Mai 1212. Etichtag) tatsachlich
vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgeben
Die Weldungen sind bis zum 15. Mai 7917 an die 6 elle der ·
nat-muss
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Kdvggtåskr Straße 100 JÆ Funken
8g 6.
Art der (Meldung.
Die Meldungen haben nach RKubitmeter#et Festmetern auf den amtlichen Melde-
scheinen zu erfolgen, die bei der Holz"Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsmi ister#uns, Beuldn SW. 11, Königgräter Straße 100
anzufordern sind. ,
Die Anforderung der Pelbescheine sbuͤ auf einer Pöostkarte liich Brief) assolgei,
die nichts anderes enthalten soll, als:
1. kurze Anforderung des oder der gewünschten Meldescheine;
2. Art des Betriebes;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen Gegenstände
à) als Händler vertreibt,
b) im Sägewerk einschneldet,
c) Waldeigentümer oder Waldnutzungsberechtigter ist;
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmen-
stempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen sind besondere Melde-
scheine einzusenden.