Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 73. 1917. 519 
Um möglichst genaue Ausfüllung der auf den Meldescheinen unter „II."“ ge- 
ünschten „Angaben“ wird im eigenen Interesse des Meldenden ersucht. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und haben auf dem 
Briefumschlag den Vermerk zu tragen: „Nadelrundholz-Meldeschein“. Eine zweite Aus- 
fertigung (Mschrif, Durchschlag, Kopie) ist von dem Meldenden bei seinen Geschäfts- 
papieren zurückzubehalten. 
§6. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 100 a, zu richten. 
8. 7. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft. 
Altona, den 1. Mai 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IXI Armeekorps. 
v. Falk, " 
General der Infan 
Verichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 25. April 1917, betreffend Anordnungen zur Aus- 
führung des Reichsgesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer — Rbl. 
Nr, 72.— muß die Zahl, über dem letzten Absatz auf -- „IV“ statt VI heißen.
	        
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