Nr. 75. 1917. 533
jährig-freiwilligen Dienst vor Erlangung eines zum Lehramt an Volksschulen
befähigenden Zeugnisses erteilt werden kann, wenn, bezw. sobald diese während
des gegenwärtigen Krieges in den Heeresdienst eingetreten sind.
Schwerin, den 26. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 30. April 1917, betrefsend die Beiträge zur Kasse
der Israelitischen Landesgemeinde für das Beitragsjahr 1. Juli 1917/18.
Auf Grund der §§ 2 und 6 der Verordnung vom 8. Juli 1911, betreffend die
Beiträge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde (Röl. 1911 Nr. 30), macht
das unterzeichnete Ministerium hierdurch bekannt, daß die Ortsobrigkeiten für
die Kasse der Israelitischen Landesgemeinde (vgl. Absatz 1 der Bekanntmachung
vom 13. Juli 1911 und die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1911, Rbl.
Amtl. Beil. Nr. 66 und 122) von den Angehörigen der Gemeinde 7 (sieben) vom
Hundert des Betrages zu erheben haben, den diese als Einkommensteuer nach
Mahgabe des Gesetzes vom 6. Mai 1913 (Rbl. 1913 Nr. 24) für das Halbjahr
1. Juli/S1. Dezember 1917 im Oktober d. Is. nach dem Edikt vom 6. Februar
d. Is. (Rbl. 1917 Nr. 23) zu zahlen schuldig sind.
Schwerin, den 30. April 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Langfeld.