Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 75. 1917. 533 
jährig-freiwilligen Dienst vor Erlangung eines zum Lehramt an Volksschulen 
befähigenden Zeugnisses erteilt werden kann, wenn, bezw. sobald diese während 
des gegenwärtigen Krieges in den Heeresdienst eingetreten sind. 
Schwerin, den 26. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter. 
(4) Bekanntmachung vom 30. April 1917, betrefsend die Beiträge zur Kasse 
der Israelitischen Landesgemeinde für das Beitragsjahr 1. Juli 1917/18. 
Auf Grund der §§ 2 und 6 der Verordnung vom 8. Juli 1911, betreffend die 
Beiträge zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde (Röl. 1911 Nr. 30), macht 
das unterzeichnete Ministerium hierdurch bekannt, daß die Ortsobrigkeiten für 
die Kasse der Israelitischen Landesgemeinde (vgl. Absatz 1 der Bekanntmachung 
vom 13. Juli 1911 und die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1911, Rbl. 
Amtl. Beil. Nr. 66 und 122) von den Angehörigen der Gemeinde 7 (sieben) vom 
Hundert des Betrages zu erheben haben, den diese als Einkommensteuer nach 
Mahgabe des Gesetzes vom 6. Mai 1913 (Rbl. 1913 Nr. 24) für das Halbjahr 
1. Juli/S1. Dezember 1917 im Oktober d. Is. nach dem Edikt vom 6. Februar 
d. Is. (Rbl. 1917 Nr. 23) zu zahlen schuldig sind. 
Schwerin, den 30. April 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
geistliche Angelegenheiten. 
Langfeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.