538 Nr. 76. 1917.
Beihilfe, und zwar nur dann, wenn das Diensteinkommen beider zusammen
bis zu 7800 JX einschließlich beträgt, unter Berücksichtigung der Bestim-
mung unter Nr. 3.
9. Voraussetzung für die Bewilligung der Beihilfen ist, daß die Beamten usw.
nicht bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun, oder
daß sie nicht bei der Militär= oder Marineverwaltung oder bei den Ver-
waltungen in den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen beschäftigt
werden und über ihre Friedensbezüge hinaus bereits Zulagen erhalten,
oder daß sie nicht im Sanitätsdienst tätig sind.
10. Die auf Grund dieser Bestimmungen gewährten Kriegsteuerungsbeihilfen
sind den nach § 14 des Einkommenstenergesetzes vom 6. Mai 1913 zu
versteuernden Gehaltsbezügen nicht hinzuzurechnen, bleiben vielmehr von
der Einkommensteuer frei.
11. Bei denjenigen Beamten und Angestellten, denen ein Dienstland von mehr
als zwei Hektar nutzbarer Fläche überwiesen ist, oder welche be-
stallungsgemäß mehr als die Hälfte ihres Diensteinkommens in Natural-
lieferungen erhalten, mindern sich die ihnen nach diesen Bestimmungen zu-
kommenden Teuerungszulagen um die Hälfte des Betrages.
II.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar-
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts. Ausgeschlossen sind ferner die Be-
amten usw. der landesherrlichen und landerherrlich-ständischen Verwaltung, die
nur für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung Gehalt oder Vergütung
erhalten.
III.
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne.
dieser Bestimmungen sind solche Personen anzusehen, bei denen die Besoldung
nach festbestimmten Grundsätzen (z. B. ständig und mit der Absicht dauernder
Beibehaltung beschäftigte Hilfsschreiber, Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisen-
bahnverwaltung), nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne förmlichen
Dienstvertrag getroffener Lohnvereinbarung erfolgt.
Haben solche Angestellten schon während des Krieges im Hinblick auf die
bestehende Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unter-
liegt es der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob ihnen außerdem die
Beihilfe zu gewähren ist.