Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

540 Nr. 76. 1917. 
weisung entsprechend auch für die auf Grund dieser Bekanntmachung zu leisten- 
den Zahlungen. Hinsichtlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Domanial- 
landschulen erfolgen die Zahlungen aus der Renterei bezw. aus der Zentral- 
kasse des Großherzoglichen Haushalts durch Vermittelung der Domanialhaupt= 
schulkasse und hinsichtlich der Lehrer und Lehrerinnen an den Domanialflecken- 
schulen aus den betreffenden Amtskassen. . 
Die Ausgaben sind mit den Anweisungen und den Empfangsbescheinigun- 
gen zu belegen, denen eine amtliche Bescheinigung des Lebens und des Alters 
der zu berücksichtigenden Kinder beizufügen ist. 
VII. 
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständig- 
keit nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, je- 
doch in Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Kreises der unter diese Be- 
stimmungen fallenden Beamten usw., die Entscheidung des vorgesetzten Mini- 
steriums einzuholen. 
« Die Belege zur Verrechnung sind in ausreichender Vollständigkeit an die 
zahlenden Kassen zu erteilen. " 
  
VIII. 
Die Behörden werden angewiesen, dem vorgesetzten Ministerium sum- 
marische Nachweisungen der in jedem Vierteljahr gezahlten laufenden Kriegs- 
teuerungsbeihilfen bis zum 15. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden 
Monats einzureichen, zuerst am 15. Juli 1917 bezüglich der in der Zeit vom 
1. April bis 30. Juni gezahlten laufenden Beihilfen. 
Die Nachweisungen sind von den einzelnen Ministerien dem Staats- 
ministerium zu übermitteln. 
Schwerin, den 7. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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