550 Nr. 78. 1917.
III V2. Nr. 65 338/2314. Nr. 874. Altona, den 3. Mai 1917.
Aufhebung von Verordnungen, betrefend Kohlenersparnis.
Die Verordnungen, betreffend Kohlenersparnis vom 13. Februar 1917 (KVl.
Nr. 309), 19. Februar 1917 (KVBl. Nr. 339) und 19. März 1917 (K Wl. Nr. 562)
werden außer Kraft gesetzt.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 8. Mai 1917, betreffend Familienunterstützungen.
Infolge der im Reichsgesetzblatt Nr. 80 veröffentlichten Bekanntmachung vom
20. April 1917, betreffend Abänderung der Bundesratsverordnung vom 21. Ja-
nuar 1916, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst einge-
tretener Mannschaften, ist eine Anderung des Musters zu den Anträgen auf Be-
willigung von Familienunterstützungen erforderlich. Auf der ersten Innenseite
des Musters muß Absatz 3 der von dem Gemeindevorstand bezw. von der Guts-
herrschaft bezw. von dem Magistrat abzugebenden Bescheinigung statt des bis-
herigen Wortlauts
„Das Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern be-
stand bereits vor Beginn des Krieges. Die Verpflegung erfolgt un-
entgeltlich,“
folgenden Wortlaut erhalten:
„Pflegeeltern und Pflegekinder werden unentgeltlich verpflegt.
Das Pflegeverhältnis bestand bereits vor Beginn des gegenwärtigen
Krieges bezw. sind die in Pflege genommenen Kinder während des
Krieges geboren oder elternlos geworden.“
Schwerin, den 8. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Merheimb.