Nr. 79. 1917. 561
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesezen höhere Strafen angedroht
sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603)
untersagt werden.
5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alles vorhandene, anfallende und noch
weiter eingeführte Steinkohlenteerpech.
8 2.
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag-
§5 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
* 4.
Veräußerungs= und Lieferungserlaubnis.
Troh der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände erlaubt
a) an Werke, die Kohlen, Koks und Erze brikettieren,
b) an das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat zur Weiterverteilung für
Brikettierungszwecke,
c) an Geschoßfabriken zur Herstellung von Geschossen,
4) an die Kriegsmetall Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Str. 10/11,
e) an Hersteller von Elektroden, zur Herstellung von solchen,
.) an Hersteller von Klebe-, Tränkungs= und Streichmasse für die Dachpappen-
industrie, jedoch nur mit Genehmigung der Kriegsausgleichstelle für Dach-
pappenteer G. m. b. H., Berlin W. 35, Potsdamer Straße 118a,
6) an Inhaber von Freigabescheinen, die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erteilt werden und bei der
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Köthener Straße 1—4,
vom Verbraucher angefordert werden können.
Die Veräußerung und Lieferung darf nur erfolgen, wenn bei Lieferung der be-
schlagnahmten Gegenstände die festgesetzten Höchstpreise (§ 9) nicht überschritten werden,
nahm