Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

564 Nr. 79. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. G. 1600/8. 17. K. R. A., 
betreffend Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und 
Weidenrinden. 
Vom 15. Mai 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand- 
lung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915, 3. Septembr 1915 und 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 51, 549 
und 684) bestraft wird *). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (Röl. S. 603) untersagt werden. 
8 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden auf dem Stock und 
geschnitten, Weidenstöcke, Weidenschienen und Weidenrinden. 
§* 2. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer 
dreimonatlichen Meldepflicht. 
Die Meldungen sind an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW'. 11, Königgrätzer Str. 100 A, 
mit der Aufschrift „Weidenbestandsaufnahme“ zu erstatten. 
Nicht meldepflichtig sind Vorräte im Gewicht von 3 Zentnern jeder Art und 
darunter. 
*7) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verossichtt 
i. hgucht in der gelebten Frit. erteilt, odber. wallle uli unrißht#7 ige oder unvollstän- 
ngaben ma u sechs Mon aten oder mit 
3d a. oͤns zu W Maos neepeabt auch können Vorräte, die ver- 
schwiegen sind, im Urteil #i#- dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be- 
straft, wer vorsäplich die vorgeschriebenen Lagerbücher deinpurichten oder zu führen unterläßt. Wer 
sahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Hi erteilt 8 unrichtige oder un#en lständige Angaben machl, 
*#s mit, e dreacke bi rn dreitausend Ma oder im Unvermögensfalle mit Ge- 
arbuel ch s naten bestraft. Ebenfo- bied bestraft, wer fahrlässig die vorge- 
l#enn, ans gü# acher enngurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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