564 Nr. 79. 1917.
Bekanntmachung
Nr. G. 1600/8. 17. K. R. A.,
betreffend Bestandserhebung von Weiden, Weidenstöcken, Weidenschienen und
Weidenrinden.
Vom 15. Mai 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand-
lung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, 3. Septembr 1915 und 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 51, 549
und 684) bestraft wird *). Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Röl. S. 603) untersagt werden.
8 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden auf dem Stock und
geschnitten, Weidenstöcke, Weidenschienen und Weidenrinden.
§* 2.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer
dreimonatlichen Meldepflicht.
Die Meldungen sind an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW'. 11, Königgrätzer Str. 100 A,
mit der Aufschrift „Weidenbestandsaufnahme“ zu erstatten.
Nicht meldepflichtig sind Vorräte im Gewicht von 3 Zentnern jeder Art und
darunter.
*7) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verossichtt
i. hgucht in der gelebten Frit. erteilt, odber. wallle uli unrißht#7 ige oder unvollstän-
ngaben ma u sechs Mon aten oder mit
3d a. oͤns zu W Maos neepeabt auch können Vorräte, die ver-
schwiegen sind, im Urteil #i#- dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird be-
straft, wer vorsäplich die vorgeschriebenen Lagerbücher deinpurichten oder zu führen unterläßt. Wer
sahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verflichtet ist, nicht in
der gesetzten Hi erteilt 8 unrichtige oder un#en lständige Angaben machl,
*#s mit, e dreacke bi rn dreitausend Ma oder im Unvermögensfalle mit Ge-
arbuel ch s naten bestraft. Ebenfo- bied bestraft, wer fahrlässig die vorge-
l#enn, ans gü# acher enngurichten oder zu führen unterläßt.