Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 79. 1917. 565 
8 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: · « 
8 1. alle welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Ge- 
wahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Er- 
werbes wegen kaufen oder verkaufen; 4 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
. Zur Meldung verpflichtet sind auch die vorgenannten Personen usw., die Weiden 
auf dem Stock haben. » 
Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind vom Empfänger zu 
melden. 
8 4. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der beim Beginn des 15. Mai 
1917 (Stichtag), bei späteren Meldungen der beim Beginn des ersten Tages eines jeden 
Melde-Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Mel- 
dung ist bis zum 25. Mai 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. August 
1917, 10. November 1917, 10. Februar 1918, 10. Mai 1918 usw. zu erstatten. 
g 5. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
solgen, die bei der Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
bischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 A, anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit der Aufschrift „Weidenbestandsauf- 
nahme“, mit dentlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein 
darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht ver- 
wandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrist, Kopie) von dem Meldenden anzufertigen und aufzubewahren. 
§ 6. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§ 3) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Ande- 
rung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lager- 
buch nicht eingerichtet zu werden. · 
Beauftragten Beamten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung des 
Lagerbuchs sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände zu vermuten sind. 
117“
	        
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