Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

568 Nr. 79. 1917. 
81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 15. Mai 1917 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche ganz oder teilweise aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehenden 
Destillations-, Rektifizier= und Extraktionsapparate (mit Ausnahme der 
in § 3 genannten), insbesondere: 
1. Blasenapparate bestehend aus: Blase, Helm, Kondensator und 
Dephlegmator; — 
2. kontinuierliche Apparate, bestehend aus: Kolonne (bei zwei- 
teiligen Apparaten Maischekolonne und Lutterkolonne), Dephlegmator, 
Kondensator und Schlemperegulator, alles einschließlich der daran be- 
findlichen Teile aus Kupfer und Kupferlegierungen. 
Von der Bekanntmachung werden auch diejenigen einschlägigen Apparate be- 
trofsen, welche nach der Bekanntmachung Nr. M. 1/7. 15. K. R. A. (betreffend Bestands- 
meldung und Verwertung von Kupfer in Fertigfabrikaten § 2 Ziffer 7) meldepflichtig 
waren und durch die Bekanntmachung Nr. A. 5395/9. 15. K. R. A. (betreffend Beschlag- 
nahme und Nachmeldung von Kupfer in Fertigfabrikaten, § 2 Ziffer 4) beschlagnahmt 
worden sind. 
*l 3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind diejenigen 
Destillations-, Rektifizier= und Extraktionsapparate oder Teile derselben, bei welchen 
nur kleinere Teile aus Kupfer oder Kupferlegierungen gefertigt sind, insbesondere eiserne 
Maische= oder Lutterkolonnen mit kupfernen oder messingenen Verschraubungen oder 
Verschlüssen, eiserne Dephlegmatoren mit kupfernen oder messingenen Maischerohren, 
eiserne Schlemperegulatoren mit kupfernen Schwimmern u. dgl. 
Ausgenommen sind ferner die zu dem Apparat gehörende Sauermaischepumpe, 
der Spirituskühler, die Vorlage, die Meßuhr und die nach dem Sammelbassin führende 
Branntweinrohrleitung. 
–* 4. 
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten 
1. für alle Brennereien, und zwar 
a) landwirtschaftliche Brennereien, 
b) Obstbrennereien, . 
c) Brennereien, die den Obstbrennereien gleichgestellt sind, 
4) gewerbliche Brennereien,
	        
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