574 Nr. 80. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 11. Mai 1917, betressend Einschränkung der Plakat-
reklame für öffentliche Schaustellungen.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Zu den Ziffern 2, 3 der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß im
diesseitigen Staatsgebiet mit Rücksicht auf die zur Ausführung der Bundesrats-
bekanntmachung vom 11. Dezember 1916, betreffend Ersparnis von Brenn-
stoffen, erlassenen Bestimmungen Lichtspielaufführungen nach 10 Uhr abends
nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörden stattfinden dürfen.
Schwerin, den 11. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIV2. Nr. 53 953/2002. Nr. 906. Altona, den 5. Mai 1917.
Einschränkung
der Plakatreklame für öffentliche Schaustellungen.
Auf Grund § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich folgendes:
1. Von der öffentlichen Straße aus sichtbare Plakate oder sonstige Ankün-
digungsmittel, durch welche für öffentliche Schaustellungen jeder Art
(Theater, Kinos, Varietés, Kabaretts, Zirkusse, Schaubuden, Panoptikums)
Reklame in Bildform oder in auffälliger Schriftform gemacht wird, dürfen
außer an den öffentlichen Anschlagsäulen nur vor denjenigen Gebäuden, in
welchen die Schaustellungen stattfinden, angeschlagen oder angebracht
werden.
Lichtspielvorführungen dürfen nur in der Zeit von 3 Uhr nachmittags bis
11 Uhr abends stattfinden. »
Die Polizeibehörden können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen
zulassen.
Weitergehende landespolizeiliche Vorschriften bleiben unberührt, ebenso die
Bestimmungen des § 3 der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die
Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln vom 11. Dezember
1916 (RE#Bl. 1916 Nr. 281). Z
Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, oder zu ihrer Ubertretung auf-
fordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind
.