576 Nr. 80. 1917,
6. Schülern, die als Kriegsfreiwillige in das Heer eintreten, ferner solchen
Schülern, die vor der Einberufung ihrer Jahresklasse beabsichtigen, als Fahnen-
junker einzutreten, die aber die regelrechte Versetzung nach der Unterprima noch
nicht erreicht haben, werden keine Vergünstigungen gewährt.
7. Abweichend von dem zu 6 Gesagten darf solchen Obersekundanern,
welche ihre Annahme für die Seeoffizierslaufbahn nachweisen, vom 1. Juni
1917 ab die Reife für die Unterprima zuerkannt werden, auch wenn ihre
Jahresklasse noch nicht zum Heeresdienst einberufen ist.
8. Auf die Anwärter für die Laufbahn der höheren Marinebaubeamten ist
die Bestimmung von 4 a, auf Anwärter für die Marinezahlmeister-Laufbahn
sind die Bestimmungen von 4 a bezw. 4b anzuwenden.
9. Schüler über 17 Jahre, welche durch Vermittlung ihrer Direktoren in
den Vaterländischen Hilfsdienst eintreten, werden zunächst ohne Zeugnis beur-
laubt. Sie erhalten die Versetzung in die nächsthöhere Klasse und das betreffende
Zeugnis zur selben Zeit wie bei weiterem Besuch der Anstalt, wenn bei ihrem
Austritt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, daß sie die Versetzung erreichen
würden, jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nachweislich bis zu diesem Zeit-
punkt im Vaterländischen Hilfsdienst verblieben sind. Schüler, welche die regel-
rechte Versetzung nach Operprima erreicht haben, können vor Eintritt in den
Vaterländischen Hilfsdienst zur Notreifeprüfung zugelassen werden. Sie erhalten
das Reifezeugnis erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei weiterem Besuch der
Anstalt die Reifeprüfung abgelegt haben würden, unter der Bedingung, daß sie
nachweislich bis dahin im Vaterländischen Hilfsdienst geblieben sind. Anderen-
falls müssen sie zur Schule zurückkehren und die regelmäßige Reifeprüfung ab-
legen. Untersekundaner der sechsstufigen Anstalten können vor ihrem Eintritt in
den Hilfsdienst die Notschlußprüfung ablegen und dann eventuell am Schluß des
Schuljahres das Zeugnis der Reife für Obersekunda erhalten. Voraussetzung für
die Gewährung dieser Vergünstigungen ist, daß der Eintritt in den Vaterländi-
schen Hilfsdienst auf die Anforderung des für jeden Landwehr-
bezirk bestehenden Einberufungsausschusses erfolgt.
Entsprechend sind die im landwirtschaftlichen Hilfsdienst unter Vermitt-
lung der Schule verwendeten Schüler über 17 Jahre zu behandeln; ihnen
werden bei ihrem Abgang von der Schule die bezeichneten Vergünstigungen je-
doch auch dann gewährt, wenn eine Anforderung durch den Einberufungsaus-
schuß nicht vorliegt. Falls die Beschäftigung des Schülers im Landwirtschafts-
dienst vorzeitig aufhört und er nicht in anderen Hilfsdienst auf Anforderung
d- # Einberufungsausschusses übergeht, muß er ebenfalls zur Schule zurück-