Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 85. 1917. 601 
5. April 1917 — R#Bl. S. 319 — zuständige Behörde bestimmt ist, wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 21. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, 
betreffend Höchstpreise für Kalb= und Rindfleisch. 
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordunung des Reichskanzlers über die Schlacht- 
vieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917— R l. S. 319 — 
bezw. des Reichsgesetzes betreffend Höchstpreise in Verbindung mit der Ausführungsbe- 
kanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Junnern vom 30. März 1917 
werden hierdurch für das Gebiet des Großherzogtums für Fleisch bester Veschaffenheit 
als Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher festgesetzk: 
I. Kalbfleisch. 
1. Bratfleisch: 
Keule, Rücken mit Nirer fund = 1,80 
Schnitzel .-· « « 2,40 
2. Kochfleisch (Schulier oder Bugh. . « ,,1,-50 
3.KramvonKalbern. 
Kalbslber „ „ 2,20 
Lunge und Herz « „ 0,85 
Kopf ohne Zunge und Hirn „ „ 0,30 
Kopf mit Zunge und Oirn, mit daut bebruhi » „ 0,65 
Zunge mit Schlund . „ „ 1,35 
Zunge ohne Schudddd . .... „ „ 1070 
ehirn. ....... » „ 1,10 
Füße mit daut aebrũht . ... « „ 0,50 
Wis. « « oiso 
Kal smilch ............ » „ 2,20 
Kalbsfett, ro ... ,,«170 
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden. 
Die Preisfestsehungen. treten sofort in Kraft. Die Bekanntmachung vom 7. 
1916 — RBl. S. 533 — wird aufgehoben. chung Juni
	        
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