Nr. 85. 1917. 601
5. April 1917 — R#Bl. S. 319 — zuständige Behörde bestimmt ist, wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 21. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Kalb= und Rindfleisch.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 der Verordunung des Reichskanzlers über die Schlacht-
vieh= und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917— R l. S. 319 —
bezw. des Reichsgesetzes betreffend Höchstpreise in Verbindung mit der Ausführungsbe-
kanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Junnern vom 30. März 1917
werden hierdurch für das Gebiet des Großherzogtums für Fleisch bester Veschaffenheit
als Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher festgesetzk:
I. Kalbfleisch.
1. Bratfleisch:
Keule, Rücken mit Nirer fund = 1,80
Schnitzel .-· « « 2,40
2. Kochfleisch (Schulier oder Bugh. . « ,,1,-50
3.KramvonKalbern.
Kalbslber „ „ 2,20
Lunge und Herz « „ 0,85
Kopf ohne Zunge und Hirn „ „ 0,30
Kopf mit Zunge und Oirn, mit daut bebruhi » „ 0,65
Zunge mit Schlund . „ „ 1,35
Zunge ohne Schudddd . .... „ „ 1070
ehirn. ....... » „ 1,10
Füße mit daut aebrũht . ... « „ 0,50
Wis. « « oiso
Kal smilch ............ » „ 2,20
Kalbsfett, ro ... ,,«170
Knochenbeilagen dürfen nicht gegeben werden.
Die Preisfestsehungen. treten sofort in Kraft. Die Bekanntmachung vom 7.
1916 — RBl. S. 533 — wird aufgehoben. chung Juni