Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

606 Nr. 86. 1917. 
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Web-,Wu·k-,Str1ck- und Schuhwaren vom SSombr r 1916 wird hiermit die nach- 
stehende Ausnahme von § 7 der genannten Verordnung zugelassen: 
Gewerbetreibende dürfen an die Kommunalverbände oder die von 
ihnen mit dem Erwerbe, der Bearbeitung und Veräußerung getragener 
Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren beauftragten 
Personen oder Stellen Web-, Wirk= oder Strickwaren zur Wiederherstellung 
der erworbenen Gegenstände auch dann liefern, wenn sie mit ihnen nicht 
bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden 
haben. 
Berlin, den 8. Mai 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung 
(4) Bekanntmachung vom 24. Mai 1917 zur Ausführung der Bundesratsver- 
ordnung vom 20. Mai 1917 über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1913 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1917 über eine 
Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 — Rl. S. 413 — gelten die Vor- 
schriften der Bekanntmachung vom 20. Mai 1916 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung vom 18. Mai 1916 über eine Ernteflächenerhebung mit fol- 
genden Anderungen: 
1. Die Ernteflächenerhebung erfolgt in der Zeit vom 15.—25. Juni. 
2. Das durch den Betriebsinhaber oder seinen Stellvertreter ausgefüllte 
Erhebungsmuster ist spätestens zum 20. Juni dem Gemeindevorstand 
bezw. Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft der ritterschaft- 
lichen Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
3. Die Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der Zeit vom 15.—25. Juni 
1917. Die Ortsliste ist in doppelter Ausfertigung herzustellen und 
mit den zugehörigen Erhebungsmustern spätestens bis zum 2. Juli 
einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen 
(Ortsvorstehern) im Großherzoglichen Domanium, im städti- 
schen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter in doppelter Aus- 
fertigung an die zuständigen Großherzoglichen Amter, Ma- 
gistrate und Klosterämter,
	        
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