610 Nr. 87. 1917.
(2 Bekanntmachung vom 26. Mai 1917, betreffend Landsturmmusterung von
Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsuls zu
Lübeck vom 21. d. Mts., betr. Landsturmmusterung von Angehörigen der öster-
reichisch-ungarischen Monarchie wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. Mai 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Schwaar.
Kandsturmmusterung
von Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie.
Alle in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz,
im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck sich aufhaltenden.
Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staatsangehörigkeit bezw. Dienst-
pflichtigen bosnisch-herzegowinischer Landesangehörigkeit,
A. der Geburtsjahrgänge 1891 bis einschließlich 1867,
werden zu einer neuerlichen Musterung einberufen, zu welcher alle Landsturmpflichtigen,
ohne Rücksicht darauf, ob sie schon bisher musterungspflichtig waren, bezw. ihrer
Musterungspflicht entsprochen haben, insbesondere auch dann zu erscheinen haben, wenn
sie etwa bereits bei einer früheren Musterung zum Landsturmdienst mit der Waffe
geeignet befunden waren, bei der Präsentierung oder später aber als „nicht geeignet"
wieder beurlaubt worden sind.
Außerdem werden gleichzeitig diejenigen von den
8) Geburtsjahrgängen 1893 bis einschließlich 1867
einberufen, die von einer bisherigen Musterung ausgenommen waren, weil sie zufolge
eines früheren Befundes wegen solcher Gebrechen, die zu jedem Dienst untauglich
machen, in der Stellungsliste gelöscht oder sonst mit einem Landsturmbefreiungszertifikat,
bezw. einem (Landsturm--) Mschied beteilt wurden, oder auf ein solches Dokument An-
spruch hatten, bezw. als Gagisten entlassen (in der Evidenz gelöscht) wurden.
Die Musterungspflichtigen haben außer allen Personal= und Militärdokumenten
Folgendes mitzubringen:
1. einen von der Ortspolizei bestätigten Nachweis über die Dauer des Auf-
enthalts,
2. zwei gleiche, unaufgespannte (Schnell-) Photographien, auf deren Bild-
fläche die eigenhändige Unterschrift des Landsturmpflichtigen und auf deren
Rückseite die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenidentität von