Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

2)  Geisteskranken  und  unter  Curatel  gestellten  Verschwendern;
3)  Allen,  welche  in  den  letzten  drei  Jahren  Unterstützung  aus  öffentlichen  Kassen  erhalten

  haben.

Art.  9.

Die  Ausstellung  von  Jagdkarten  kann  verweigert  werden
1)  Minderjährigen,  Personen  von  unselbstständiger  Stellung  und  Solchen,  von  denen
ein  unvorsichtiger  oder  gefahrbringender  Gebrauch  von  Schießgewehren  zu  besorgen
  ist;
Jevem,  der  wegen  boshafter  oder  muthwilliger  Beschädigung  von  Bäumen,  Früchten
  auf  dem  Halm  oder  Pflanzungen,  oder  Jagd=  oder  Holzfrevels  bestraft
worden  ist;
Jedem,  dessen  Prädikat  in  der  Weise  mangelhaft  ist,  daß  mit  Grund  angenommen
werden  kann,  derselbe  mache  von  seinem  Vermögen  oder  Erwerbszweig  nicht  den
seinen  oder  seiner  Familie  Unterhalt  sichernden  Gebrauch,  oder  es  fehle  ihm  an
dem  hiezu  nöthigen  Vertrauen  im  Verkehr  mit  Andern,  wozu  namentlich  gehört,
wer  offenkundig  als  schlechter  Haushälter  zu  betrachten  ist,  oder  wegen  Bettelns,
Vagirens,  Asotie,  eines  mit  entehrender  Strafe  bedrohten  Verbrechens  oder  wegen
  Diebstahls,  Unterschlagung  oder  Betrugs  in  der  Absicht,  sich  einen  Vortheil
zu  verschaffen,  oder  Beihülfe  zu  solchen  Verbrechen  in  gerichtlicher  oder  polizeilicher
  Untersuchung  steht,  oder  wegen  eines  der  letztgenannten  Vergeben  polizeilich
  bestraft  worden,  oder  mit  Zahlung  der  öffentlichen  Abgaben  nach  erfolgter
Mahnung  über  ein  Jahr  im  Rückstand  geblieben  ist.

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2)  den  wegen  Wilderei,  Landstreicherei,  Bektelns,  Asotie  oder  wegen  wiederholten  Jagdfrevels  Herichtlich  oder
polizeilich  bestraften,  sowie  solchen  Personen,  welche  bei  Verübung  einer  Contrebande  oder  Zolldefraudation
Wassen  (oder  andere  gleich  gefährliche  Werkzeuge)  zum  Widerstande  gegen  die  Zollbediensteten  mit  sich  geführt
  haben  und  deßhalb  nach  Art.  15  des  Zollstrafgesetzes  vom  15.  Mai  1838  geftraft  worden  find,  wabrend
  der  ersten  sechs  Jahre  nach  ergangenem  Straferkenntnisse;

3)  denjenigen,  welche  unter  polizeilicher  Aufsicht  stehen;

4)  solchen  Personen,  welche  Feuerwaffen  zu  Verbrechen  oder  Vergehen  mißbraucht  haben  und  aus  diesem
Grunde  durch  gerichtliches  Erkenntnit  des  Rechts,  Waffen  zu  besitzen  oder  zu  tragen,  für  eine  gewisse  zeit
verlustig  erklärt  worden  sind.

Wenn  Jemand,  welcher  Schießwaffen  besitzt,  das  Recht  zu  diesem  Besitze  in  den  vorbemerklen  Fällen  verliert,
oder  nach  dem  Verluste  diesec  Rechts  vurch  Erbschaft  oder  Vermächtnih  in  den  Besitz  von  Schießwasfen  kommt,  so
hal  er  die  Wassen  unverweilt  bei  dem  Ortsvorsteher  zu  hinterlegen,  widrigenfalls  er  in  die  in  Art.  11  bezeschnete
Strafse  versällt.