Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 89. 1917. 
2. Die nach Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungs-Vorschriften zu der Paßverord= 
nung bisher zugelassenen anderweitigen Personalauzweikpapker= — Korps- 
verordnung 1916 Nr. 1147 und 1915 Nr. 547 — verlieren mit dem 1. Sep- 
tember 1917 ihre Gültigkeit. 
3. Die für ausländische Arbeiter allgemein zugelassenen, von der deutschen 
Arbeiterzentrale ausgestellten Legitimationskarten behalten dagegen nach 
wie vor ihre Gültigkeit. 
v. Falk. 
Zu diesen Bestimmungen bemerkt das unterzeichnete Ministerium: 
Die Verordnungen des stellvertretenden Generalkommandos von 1915 
Nr. 547 und von 1916 Nr. 1147 sind abgedruckt in den Bekannt- 
machungen des unterzeichneten Ministeriums vom 12. März 1915, 
Rbl. Nr. 43, und vom 19. Mai 1916, Rbl. Nr. 82. 
Schwerin, den 29. Mai 1917. 
Großherzöglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Melz.
	        
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