Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar. 90. 619 
Regierungs-Blatt 
für das 
Grofiherzogtum Menlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 31. Mai 1917. 
  
  
Inhalt 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Rüben. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 26. Mai 1917, betreffend Höchstpreise für Rüben. 
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 14. Mai 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 26. Mai 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
In Abänderung der Bekanntmachung vom 22. März 1917, betreffend Höchstpreise 
ür Rüben — Rbl. Nr. 56 — wird nach Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und 
bst folgendes bestimmt: 
I. Beim Verkauf von Möhren der Ernte 1916 im Großhandel dürfen folgende 
Preise für den Zentner nicht überschritten werden: 
131
	        
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