Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

620 Nr. 90. 1917. 
1. Bei langen Speisemöhren (weiß-, gelb— und rotfleischigen). .4.,60 M 
2. Bei kurzen Speisemöhren (Karotten) . . 10,— AM 
II. Beim Verkauf von Möhren der Ernte 1916 im Kleinhandel. dürfen folgende 
Preise für das Pfund nicht überschritten werden: 
1. Bei langen Speisemöhren (weiß-, gelb= und rotfleischigen) . 0,08 M 
2. Bei kurzen Speisemöhren (Karotten) . . 015 M 
III. Beim Verkaufe durch den Erzeuger an deu Verbraucher gelten die unter 11 
festgesetzten Höchstpreise. 
Schwerin, den 14. Mai 1917.: 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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