644 Nr. 93. 1917.
a) daß Wegziehenden die Reichsfleischkarten nicht abzunehmen sind, da diese
auch am neuen Aufenthaltsorte gelten, während die kommunale Zusatzkarte mit dem
Wegzug ihre Verwendbarkeit verliert, also dem Wegziehenden abzunehmen ist;
b) daß Wegziehenden Seifenkarten nicht abzunehmen sind, da diese auch im
neuen Anufenthaltsorte gelten; -
O)daßfiirZuckcrkartendichstimmmigenderReichszuckerftellevom12.April
1917 in §& 4 und 8 ff. gelten.
Die Bescheinigung des § 4 wird durch die „Abmeldebescheinigung“ ersetzt. So-
weit Umtauschkarten dem Wegziehenden mitgegeben werden, ist dies im Abmeldeschein
an der hierfür vorgesehenen Stelle zu vermerken.
d) daß der Wegziehende auf Fleisch-, Eier= und Kartoffelkarten für längere Zerit
keinen Anspruch hat, wenn er durch Selbstversorgung oder Vorräte versorgt ist;
D0) daß der Wegziehende die ihm über die Zeit seines Aufenthaltes hinaus er-
teilten Brotmarken in Reisebrothefte umtauschen kann, so daß er auch hiermit für eine
über den Aufenthalt hinausreichende Zeit versorgt ist.
Zu a—#ist der Zeitpunkt, bis zu dem der Wegziehende gültige Karten oder
Vorräte besitzt, im einzelnen in die Bescheinigung einzutragen. In weiteren Spalten
können weitere Vorräte angegeben werden. Dies ist insbesondere auch wichtig bei
Umzügen innerhalb eines Kommunalverbandes, in dem einheitliche Marken für alle
Gemeinden gelten. ·
Die Abmeldebescheinigung ist bei der Inanspruchnahme der Versorgung des neuen
Aufenthaltsortes an dessen Versorgungsstelle abzuliefern. Die neue Versorgung tritt
sodann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelne Ware aus der Bescheinigung
als notwendig ergibt. Wird kein Abmeldeschein abgeliefert, so kann die Versorgung
am neuen Aufenthaltsorte nicht eintreten.
Die Regelung der Frage der polizeilichen An= und Abmeldungen bleibt hier-
von unberührt. Es ist jedoch da, wo dies durchführbar ist, tunlichst vorzuschreiben,
daß bei polizeilicher Abmeldung die vorher eingeholte Abmeldebescheinigung aus der
Lebensmittelversorgung vorzuweisen ist. .
II. Reiseverkehr.
Als Reiseverkehr gilt jeder Verkehr, bei dem dar ursprüngliche Aufenthaltsort
nicht endgültig aufgegeben wird.
Im Reiseverkehr können die Reichsfleischkarten, Reichsseifenkarten, sowie die
Reichsreisebrothefte ohne weiteres an allen Orten Verwendung finden. Der Um-
tausch der örtlichen Brotmarken in Reichsreisebrothefte muß dabei so ermöglicht wer-
den, daß er jederzeit ohne Zeitverlust vorgenommen werden kann. Hiermit wird bei
kurzen Reisen, auf die erfahrungsgemäß meist außerdem Reiseproviant mitge-
nommen wird, auszukommen sein. Soweit hierbei der gewöhn liche
Aufenthaltsort nicht länger als 14 Tage verlassen wird,
sind daher Abmeldescheine nicht auszustellen.
Bei längeren Reisen, insbesondere Kur= und Badeaufenthalt, muß
dagegen Abmeldung aus der bisherigen Versorgung nach den
Grundsätzen unter l unbedingt erfolgen, will der Reisende nicht
auf Kartenbezug am Reiseorte verzichten.