Nr. 93. 1917. 645
Er hat sich also an seinem ursprünglichen Aufenthaltsorte aus der Versorgung
abzumeden h. ihm die Abmeldebescheinigung wie unter I auszustellen ist. Bei
Militärurlaubern, die durch die Kommandanturen versorgt werden, kann es bei den
bisherigen Maßnahmen verbleiben. Die für Binnenschiffer, Sceschiffer und das Fahr-
personal der Eisenbahnen und Post erlassenen Sonderbestimmungen sowie die Rund-
schreiben der Reichsgetreidestelle vom 19. September 1916 — R. M. 6029, 20. De-
zember 1916 — R. M. 7210 —, 27. Februar 1917 — R. M. 905 — und vom
29. März 1917 — R. M. 1289 über Reisebrotmarken bleiben unberührt.
Soweit die neue Versorgung am fremden Orte beanspruchk wird, kann diese
selbstoerständlich auch hier, ebenso wie unter I, nur insoweit eintreten, als für die
Reisezeit laut Abmeldeschein nicht bereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen
lind. Besitzt der Reisende Vorräte, so wird es ihm unbenommen sein, sich diese (zum
Beispiel Kartoffeln) am heimischen Versorgungsorte auf eine längere Zeit, als ur-
sprünglich geboten, nach der Reise anrechnen zu lassen, damit er während der Ab-
wosfenheit vom ursprünglichen Aufenthaltsorte die Ware beziehungsweise Karte er-
halten kann.
Wird innerhalb der Reisezeit der Au fenthaltsorte mehrfach gewechselt, so muß
ebenfalls, dafern der Reisende an jedem Orte die amtliche Versorgung durch
Kartenzuteilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und Anmeldung er-
solgen. Bei ganz kurzen Aufenthaltszeiten wird der Grundsatz in Abs. 2 unter 11
Anwendung zu finden haben.
Soweit für die Maßnahme der Überführung von Stadtkindern aufs Land von
den ausführenden Behörden besondere Vorschriften hinsichtlich der Ablieferung der
Lebensmittelkarten der Kinder erlassen sind oder werden, hat es hierbei zu verbleiben.
Soweit in einzelnen Kommunalverbänden oder Staaten sogenannte Gast- oder
Speisemarken mit der Wirkung eingeführt werden, daß ohne deren Abgabe die Ent-
nahme von Mahlzeiten in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften einschließlich der
Kriegsspeisehäuser nicht möglich ist, bitte ich, solange eine einheitliche Regelung für
solche Marken nicht für das Reich erfolgt, Zureisenden auch ohne Vorlage der Ab-
meldebescheinigung für kürzeren Aufenthalt — etwa bis zu 1 Woche — Gelegenheit
zun Bezuge dieser Marken zu geben, da sonst Abmeldungen selbst für kürzeste
eisen erforderlich würden. -
III. Personen mit ständig wechselndem Aufenthaltsort ohne Wohnsitz.
Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen regelmäßigen Aufenthaltsort
haben, müssen bei jedem Wechsel des Aufenthaltsortes die Abmeldebescheinigung zu 1
sich ausstellen lassen, und beim neuen Aufentshaltsort vorlegen. Dann sind sie im neuen
Aufenthaltsorte zu versorgen. Es ist unzulässig, sie wegen der Versorgung auf den
Heimatsort, Geburtsort usw. zu verweisen. -
Die Abmeldescheine nach dem Muster der Anlage bilden für die Kommunal-
verbände aus doppeltem Grunde wichtige Unterlagen.