650 Nr. 94. 1917.
Rohrflächen nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Ich rege ferner an, mit Trocknen
des Rohrs, ähnlich wie Heubereitung, Versuche anzustellen.
A Ich ersuche die Kriegswirtschaftsämter des Korpsbezirks um Förderung dieser
nregung.
Sollte es an Arbeitskräften fehlen, so verweise ich auf die Heranziehung von
Jungmannen. Wo auch diese nicht zur Verfügung stehen, können die nächstgelegenen
Truppenteile um Gestellung von Mannschaften angegangen werden.
Die Zivilbehörden wollen für Bekanntgabe, soweit die einzelnen Kreise für
Rohrgewinnung in Frage kommen, Sorge tragen.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 2. Juni 1917, betreffend Ankauf von Lebens-
mitteln.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom=
mandos des IX. Armeekorps vom 30. Mai 1917 wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht. ·
Schwerin, den 2. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
V. Nr. 79 550/2108. Nr. 1065. Altona, 30. Mai 1917.
Ankauf von Lebensmitteln.
Immer dringender und vielfacher wird darüber Beschwerde geführt, daß eine
Unzahl von Händlern aus den Städten, insbesondere aus den Großstädten, auf dem
Lande und in kleineren Städten unter Umgehung der Höchstpreise und Verkehrs-
beschränkungen alle erreichbaren Lebensmittel, wie Kartoffeln, Butter, Eier, Erbsen
und Brot 8 jedem Preise aufkaufen und nach den größeren Städten schaffen.
Die Verkäufer werden hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß
sie sich strafbar machen, wenn sie höhere Preise fordern oder nehmen, als nach den
festgesetzten Höchstpreisen zulässig ist.
Um dem Unwesen entgegenzutreten, bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9 des
Gesetzes über den Belagerungszustand im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
Die von Händlern oder deren Aufkäufern unter Umgehung der Höchst-
preise oder Verkehrsbeschränkungen aufgekauften Lebensmittel unterliegen
einschließlich ihrer Verpackung oder UmHüllung der polizeilichen Beschlag-
nahme.
v. Falk.