Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

650 Nr. 94. 1917. 
Rohrflächen nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Ich rege ferner an, mit Trocknen 
des Rohrs, ähnlich wie Heubereitung, Versuche anzustellen. 
A Ich ersuche die Kriegswirtschaftsämter des Korpsbezirks um Förderung dieser 
nregung. 
Sollte es an Arbeitskräften fehlen, so verweise ich auf die Heranziehung von 
Jungmannen. Wo auch diese nicht zur Verfügung stehen, können die nächstgelegenen 
Truppenteile um Gestellung von Mannschaften angegangen werden. 
Die Zivilbehörden wollen für Bekanntgabe, soweit die einzelnen Kreise für 
Rohrgewinnung in Frage kommen, Sorge tragen. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 2. Juni 1917, betreffend Ankauf von Lebens- 
mitteln. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom= 
mandos des IX. Armeekorps vom 30. Mai 1917 wird hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. · 
Schwerin, den 2. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
V. Nr. 79 550/2108. Nr. 1065. Altona, 30. Mai 1917. 
Ankauf von Lebensmitteln. 
Immer dringender und vielfacher wird darüber Beschwerde geführt, daß eine 
Unzahl von Händlern aus den Städten, insbesondere aus den Großstädten, auf dem 
Lande und in kleineren Städten unter Umgehung der Höchstpreise und Verkehrs- 
beschränkungen alle erreichbaren Lebensmittel, wie Kartoffeln, Butter, Eier, Erbsen 
und Brot 8 jedem Preise aufkaufen und nach den größeren Städten schaffen. 
Die Verkäufer werden hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß 
sie sich strafbar machen, wenn sie höhere Preise fordern oder nehmen, als nach den 
festgesetzten Höchstpreisen zulässig ist. 
Um dem Unwesen entgegenzutreten, bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9 des 
Gesetzes über den Belagerungszustand im Interesse der öffentlichen Sicherheit: 
Die von Händlern oder deren Aufkäufern unter Umgehung der Höchst- 
preise oder Verkehrsbeschränkungen aufgekauften Lebensmittel unterliegen 
einschließlich ihrer Verpackung oder UmHüllung der polizeilichen Beschlag- 
nahme. 
v. Falk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.