664 Nr. 97. 1917.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 13. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
L. 50/5. 17. K.K.A.,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Reh-, Rot-, Dam-
und Gemswild-, Hunde-, Schweine= und Seehundfellen, von Walroßhäuten,
Renn= und Elentierfellen, sowie von Leder daraus.
Vom 13. Juni 1917.
Nochstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirtt sind, jede Zuwiderhand-
lung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376)“)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepfchar und Pflicht zur Führung eines Lager-
buchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915,
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Rl. S. 54, 549 und 684) "g
h Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark wird, so-
fern nicht ach allgemeinen Strafgesehen höhere Strafen verwirkt sind, besrafte
1 wer unbefugt üinen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört
verwendet, Perkaust oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs-- o her Erwerbsgeschäst
über ihn abschl ießt
.wer der Verpf flichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhande
4. wer den erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsählich die Auskunft, r der er auf Grund dieser Verordnunyg zwersüichte. in
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nicht in der gesetten Frist erteilt adg wis entlich ungih,a
Angabe d m Gefängnis bis zusech hüs gc ode 5aovorlBS. -
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strafe -nht 9 — Mark bestraft, auch können Vorrähe, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor-
säblich ui nispa Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
ie Auskunft, zu der er h Grund dieler Psberorung e verdslichtet
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