Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

664 Nr. 97. 1917. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 13. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Mintstertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
L. 50/5. 17. K.K.A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von rohen Reh-, Rot-, Dam- 
und Gemswild-, Hunde-, Schweine= und Seehundfellen, von Walroßhäuten, 
Renn= und Elentierfellen, sowie von Leder daraus. 
Vom 13. Juni 1917. 
Nochstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirtt sind, jede Zuwiderhand- 
lung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die 
Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376)“) 
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepfchar und Pflicht zur Führung eines Lager- 
buchs nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 
vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Rl. S. 54, 549 und 684) "g 
h Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark wird, so- 
fern nicht ach allgemeinen Strafgesehen höhere Strafen verwirkt sind, besrafte 
1 wer unbefugt üinen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört 
verwendet, Perkaust oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs-- o her Erwerbsgeschäst 
über ihn abschl ießt 
.wer der Verpf flichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhande 
4. wer den erlassenen Aussührungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
*) Wer vorsählich die Auskunft, r der er auf Grund dieser Verordnunyg zwersüichte. in 
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nicht in der gesetten Frist erteilt adg wis entlich ungih,a 
Angabe d m Gefängnis bis zusech hüs gc ode 5aovorlBS. - 
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strafe -nht 9 — Mark bestraft, auch können Vorrähe, die verschwiegen sind, 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vor- 
säblich ui nispa Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
ie Auskunft, zu der er h Grund dieler Psberorung e verdslichtet 
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ist, nia n der wiehene M erteilt oder unrichtig e oder unvol nga en 
macht, wird e bis zu dreimustnd rendeolit ndn ensfalle m 14 
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