666 Nr. 97. 1917.
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Veräußerungserlaubnis. ..
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles,
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt, so-
fern die an die Veräußerung und Lieferung geknüpften Bedingungen des § 6 dieser
Bekanntmachung innegehalten werden:
a) von dem Besizer des Tieres an eine Häuteverwertungs-Verei so-
fern er ihr zur Einlieferung der von dieser Bekanntmachung bereinigun dhr
seit spätestens 1. Juli 1916 vertraglich verpflichtet ist, und zwar bei ge-
salzenen Fellen innerhalb zwei Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht
Wochen nach dem Abhäuten;
b) von dem Besitzer des Tieres, der nicht seit spätestens 1. Juli 1916 einer
Häuteverwertungs- Vereinigung zur Ablieferung der von dieser Bekannt-
machung betroffenen Felle vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler, und
zwar bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen inner-
halb acht Wochen nach dem Abhäuten;
c) von einem Händler (Sammler) der monatlich über 500 der von dieser
Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelussenen
Großhändler 4), jedoch spätestens am fünfzehnten. Tage des folgenden
Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats ge-
sammelte Gefälle; «
d) von einem Händler, der monatlich höchstens 500 der von dieser Bekannt-
machung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Groß-
händler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch spätestens am fünf-
zehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen
Kalendermonats gesammelte Gefälle;
JD#) von einer Häuteverwertungs- Vereinigung, die einem Verband von Hänte-
verwertung angehört, an diesen Verband; von einer Häute-
verwertungs- Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge-
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten
Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen
Kalendermonats gesammelte Gefälle;
#) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 5), jedoch spätestens am
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage
desselben Monats gesammelte Gefälle;
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (& 5), jedoch spätestens am
fünften Tage des Monats für das bis zum sinfundzwanzigsten Tage des
Vormonats gesammelte Gefälle;
bh) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien.
Far ir die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegs-Rohstolf-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Droßhärdler zugelassen werden,
deren Liste im Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden wird.