Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 97. 1917. 667 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die gewerbs- 
mäßigen Schlächter sowie Abdeckereien und Wildbrethändler und alle Stellen, an welche 
die Felle veräußert werden dürfen, Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist: 
bei Berufsschlächtern sowie Abdeckereien und Wildbrethändlern: Tag der 
Schlachtung oder des Abhäutens, Empfänger des Felles, Tag der Ab- 
lieferung, Anzahl und Art der Felle; » 
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs- 
Vereinigungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer 
und Empfänger, Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Anzahl und 
Art der Felle, die Schlachtart, sofern sie von der im § 6 Ziffer 1b an- 
gegebenen abweicht; ferner die Mängel und das Gewicht. · 
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen ist 
verboten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer 
onderen Stelle als der Verteilungsstelle. 
§ 5. 
V 
Sammelstelle und Verteilungsstelle. 
Sammelsteue für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien- 
gesellschaft in Berlin W 8, Behrenstraße 28. . 
BekteilungsstelleistdieKriegölederAktiengesellschaftinBerlinw9,Budapester 
Straße 11/12. 
g 6. 
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber. 
1. Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist davon ab- 
hängia, daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden: 
a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorg- 
fältig zu behandeln. 
b) Alle unter & 1n, b und d bezeichneten Tiere müssen mit Kopfhaut, jedoch 
ohne Kopfknochen und Beinknochen abgehäutet werden. Schweine 
müssen mit Kopf (jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze abgeschnitten), 
ohne Füße, ohne Schwanz und ohne Ohren abgehäutet werden. 
c) Hunde-, Schweine= und Seehundfelle sind spätestens innerhalb 
24 Stunden nach dem Abhäuten vom Verwahrer sorafältigst zu salzen. 
Falls Hunde= und Schweinefelle nicht innerhalb 24 Stunden nach dem 
Wbhänten gesalzen werden können, müssen sie unverzüglich getrocknet 
werden. 
Die Felle von Reh-, Rot-, Dam-, Gemswild sind in jedem Falle 
sorgfältigst zu trocknen. Die zu trocknenden Felle sollen unverzüglich 
nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen möglichst in Zug- 
luft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufgehängt werden, daß alle 
Stellen des Felles gut trocknen können. · 
4) Schweine= und Hundefelle sind nach dem Erkalten (vor dem Salzen) 
zu wiegen. Die Gewichtsfestsetzung hat in den Abmaßen von 0,10 kg. 
zu erfolgen. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht ist bei diesen Fellen 
 
	        
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