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Nr. 97. 1917.
in unverlöschlicher Schrift (z. B. durch geeigneten Tintenstift) auf der
Fleischseite des Felles zu vermerken. Die Felle von Reh-, Rot-, Dam-
und Gemswild sowie die Schweine= und Hundefelle, die nicht gesalzen
werden konnten, sind in volltrockenem Zustande zu wiegen. Das so
ermittelte Gewicht ist durch geeigneten Farbstift auf der Fleischseite des
Felles zu vermerken.
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach den
Gattungen getrennt zu halten.
a) Jeder Händler (Sammler) hat bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats
eine Liste für das von ihm im vorhergehenden Monat gesammelte
Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler
einzureichen, an den er seine Ware liefern will.
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat
bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im
vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rech-
nung darüber an diesen Verband einzureichen.
c) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört,
hat bis zum fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das
von ihr im vorhergehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer
Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an
den sie ihre Waren liefern will.
4) Die Verbände von Häuteverwertungs-V gungen und die zuge-
lassenen Großhändler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines
jeden Monats die Listen für das bis zum fünfzehnten Tage desselben
Monats ihnen gemeldete Gefälle nebst einer Rechnung darüber an die
Sammelstelle in der vorgeschriebenen Form einzureichen.
8 7.
Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 keine Veräußerungserlaubnis hat oder von
ihr keinen Gebrauch gemacht hat, hat die in seinem Besitz befindlichen Felle dem Leder-
zuweisungsamt (Ledermeldestelle) Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu melden. Die
Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungs-
gemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei dem Lederzuweisungsamt (Ledermelde-
stelle) anzufordern. Die Meldungen sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden
Monats für das bis zum Ablauf des vorhergehenden Monats meldepflichtig gewordene
Gefälle zu erstatten.
5D
Gefälle aus militärischen Schlachtungen. den Operations-, Etappen= oder besetzten feind-
chen Gebieten.
a) Das militärische Gefälle (auch des Inlandes), sowie die aus den besetzten
feindlichen Gebieten stammenden Häute und Felle der im § 1 angegebenen
Tiere jeden Gewichts — mit Ausnahme der im Eigentum der Kaiserlichen