Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 97. 1911. 671 
t) Vorbedingung für alle unter c erlaubten Veräußerungen ist, daß die in der 
Bekanntmachung Nr. Ch. II. 887/7. 16. K.R.A. festgesetzten Preise nicht 
überschritten werden. 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders 
nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung. 
6) Die verarbeitenden Firmen haben alle von dem Lederzuweisungsamte oder 
auf dessen Anweisung von der Kriegsleder Aktiengesellschaft oder der Ge- 
schäftsstelle des Uberwachungsausschusses der Lederindustrie geforderten An- 
gaben unverzüglich zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen 
usammenhängen. » 
li)DieBeschlagnahmeistmitderAbliefesrungandieamtlichenBeschafftlngs- 
stellen der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Frei- 
gabescheins für die betreffenden Ledermengen erloschen. 
5 10. 
Meldepflicht. . 
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von 
den §§ 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Ein- 
arbeitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist, 
einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für 
die Einarbeitung bestimmten Frist an das Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle), 
Berlin W. 9, Budapester Straße 5, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten. 
Ausländisches Gefälle. 
— 3 11. 
Ausländisches Gefälle. 
Für alle im § 1 unter a bis f einschließlich bezeichneten Häute und Felle, die aus 
dem Auslande eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von 
der Verteilungsstelle bezogen sind, nur folgende Anordnungen: 
a) Meldepflicht. « 
Die eingeführten Häute und Felle unterliegen der Meldepflicht an das 
Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle), Berlin W. 9, Budapester Straße 5, 
von dem Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind. Zur Meldung ver- 
pflichtet ist ieder Gerber innerhalb eine Woche nach Eingang von ausbendi- 
schen Häuten und Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. Andere Personen, 
Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die auslän- 
dische Häute oder Felle im Gewahrsam haben, sind nur meldepflichtig, wenn 
ihr Vorrat mindestens 200 Häute oder Felle beträgt und einen Monat im 
nland gelagert hat, ohne einer Gerberei zugeführt worden zu sein. Die 
**. hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu 
geschehen. 
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