672 Nr. 97. 1917.
b) Lagerbuchführung.
Jeder nach a Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem
jede Anderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute oder Felle und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
c) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht
pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu
gewärtigen.
Die besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses
Paragraphen.
5 12.
Beschlagnahme des Leders.
Das aus ausländischem Gefälle hergestellte Leder unterliegt in gleicher Weise der
Beschlagnahme wie das Leder aus inländischem Gefälle. Die Vorschriften des § 9
Ziffer b bis h finden Anwendung.
E 13.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums ist be-
rechtigt, Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung zu gestatten. An-
träge sind an das Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle) Berlin W.9, Budapester
Straße 5, zu richten. Die Entscheidung erfolgt schriftlich.
Ws 144.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 13. Juni 1917 in Kraft.
Mit igten Inkrafttreten werden die Einzelbeschlagnahmen der Häute und Felle
von Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild sowie Hunden, Schweinen und Seehunden
aufgehoben.
Altona, den 13. Juni 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.