Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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S.  49.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Gerichtsbarkeit  wird  dem  Grafen  neben
der  durch  die  neue  Gesehgebung  ohnedieß  bewilligten  Gleichstellung  mit  den  Cameral=Aemtern
  in  Beziehung  auf  das  Vorzugsrecht  der  Real-Gefälle  und  der  aus  dem
Real-Verbande  schuldigen  Leistungen  in  den  Gantungen  der  Gefällpflichtigen

-a)  die  Wefugniß  eingeräumt,  glelch  Unsern  Kbniglichen  Cameral-Beamten  alle

gutsherrlichen  Einkünfte  und  Leistungen,  mit  Ausschluß  der  mit  der  Guts-Verwaltung
  in  beiner  Verbindung  stehenden  Privat-Forderungen,  den  gegenwärtigen,
  oder  künftigen  gesehlichen  Vestimmungen  gemäß,  erecutorisch  beizutreiben;
  deßgleichen  wird  ihm

b)  auf  dem  Vermögen  seiner  Beamten  und  Verwalter  wegen  aller  aus  der

Guts-Verwaltung  entspringenden  Verbindlichkeiten  eben  das  Vorzugsrecht,
welches  den  Gemeinden  zusteht,  eingeräumt.

6.  50.

Im  Falle  der  Verzichtung  auf  die  Polizei-Verwaltung  werden  dem  Grafen

folgende  Rechte  zugesichert:

a)  innerhalb  seiner  Schloß-Gebäude  und  des  Umkreises  derselben,  so  wie  in  dem
dazu  gehörigen  Schloßgarten,  hat  er  das  Recht  der  uledern  Polizei,  mit
der  Befugniß,  Strafen  bis  auf  einen  kleinen  Frevel  anzusetzen  und  den
Betrag  für  sich  einzuziehen.

Er  ist  jedoch  hinsichtlich  der  Ausübung  dieses  Rechts  Unserer  vorgesebten
  Königlichen  Kreis-Regierung  verantwortlich  und  unmittelbar  deren
Aufsicht  unterworfen,  auch  steht  dem  Gestraften  gegen  die  Straf-Ansäte  2c.
die  Berufung  an  jene  Stelle  offen.

In  Beziehung  auf  die  Feuer-Polizei  sind  seine  Wohnungen  der  Vistatlon
  der  Ober,  Feuerschau  unterworfen,  welche  ihm  über  die  erfundenen.
Mängel  einen  Auszug  aus  dem  Visitations-Protokoll  mitzutheilen,  und
wenn  denselben  nicht  in  der  gehbrigen  Zeit  abgeholfen  wird,  eine  Anzeige

bei  Unserer  vorgesehten  Königlichen  Kreis-Regierung  zu  veranlassen  hat;
bk)  har  er  die  Befugniß,  den  Vogtrug=  Gerichten,  den  Kirchen  =  Schul=  und
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