Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Forft,  Vervaltung  innerhalb  seiner  Besihungen  In  demselben:  Umfange  zu,  wie  er
bieselben  zur  3  ir  seiner  Unterwerfung  unter  die  Staats-  Hoheit  rechimaͤßig  hergebracht
  hatte.  ·  x

.  4.

Die  Forst-  Gerich'sbarkeit  kann  entweder  durch  den  gräflichen  Amterichter  oder
ben  Amtmann  ausgebbt  werden.

Wrid  auf  die  JFo-  Gerichrsharkell  Verzicht  geleistet.n  obet  keiner  jener  Beamten
angestellr  so  bleibt  diesilbe  dem  berreffenden  Königlichen“  Forstamte  überlassen.

*  –  S.  43

Die  von  der  gräflichen  Amts-Stelle  innerbalb  der  Grenze  der  Straf-Befugnit
Unserer  Forst-Aemter  anges  gien  Forst=  und  Jagd-Strafen  werden  für  den  Grafen
  einge  sogen,  in  so  fern  nicht  audere  Bisitzer  oder  Gemeinden  nach  den  Lagerbüchern
  oder  einem  andern  Rechts,  Titel  auf  den  Bezug  Anspruch  haben.

Im  Falle  der  Aucübung  des  Strafrichts  durch  Unser  Fo'stamt  hat  der  Graf
die  wegen  Beeinträchtiung  des  Wald-  Eigenthums  und  der  Wald-Cultur  in  seinen
eigenthümlschen  Waloungen  angesehren  Serafen  wie  bisher  zu  beziehen.

K.  46.

In  Betracht,  daß  der  Forst-Vezirk  des  Grafen  nur  eigenthümliche  gräfliche
Waldungen  begreist,  wird  dem  Grafem.:  „Gestattet,  die  Forst=  und  Ingd-  Polizei  fowohl,
  als  die  Forst  Verwaltung  (ohne  Strafrechr)  durch  elnen  als  Prlvatdiener  anzastellenden
  Reoierörster  ausüben  zu  lassen.

Die  Försters=  Stelle  darf  mit  der  eines  Rentbeamten  vereinigt  werden,  wenn
letterem  nicht  zugeich  die  Stelle  eines  Amtmanns  (oben  K.  34)  übertragen  ist.

W’l1

Sowohl  bei  Ausübung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
dam  Behufe  des  Waldschutzes  zu  (treffenden  Vorkehrungen  baben  sich  die  gräflichen
Forstbehdrden  nach  den  bestehenden  oder  künfrig  zu  ertheilenden  Geseßen  und  Verordnungen
  genau  zu  achten.

In  Beziehung  auf  die  Ausübung  der  Forst=  Gerlchtsbarkelt  ist  der  gräfliche
##mtsrichter  oder  Umtmann  Unserer  höheren  Forstbehörde  (Kreis,  Finanz-Kammer)
ammittelbar  untergeordaet.