702 Nr. 101. 1917.
» Die Verwendung dieses Schreibpapiers bei den Großherzoglichen Be-
hörden hat nach Maßgabe der Vorschriften unter Nr. 10 der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1914 — Rbl. Nr. 46 — zu geschehen.
Schwerin, den 14. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 12. Juni 1917, betreffend Anordnung der Reichsstelle
für Speisefette über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung
von Vollmilch.
Nachstehende Anordnung der Reichsstelle für Speisefette vom 1. Juni 1917
nebst Ausführungsbekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
6. Juni 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. Juni 1917.
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Anordnung der Reichsstelle für Speisefette
über die Zulassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Vollmilch.
Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Rl. S. 1100) wird folgendes bestimmt:
W 1.
5 Nur Frischerhaltung von Vollmilch darf bis auf weiteres Wasserstoffsuperoxyd
na
aßgabe der in der Beilage enthaltenen Anleitung verwendet werden.
Die Bestimmungen der Anordnung der Reichsstelle für Speisefette über die -
e-
lassung von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch vom 21.
zember 1916 finden sinngemäß Anwendung.
. §2.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 1917.
v. Graevenit.