Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 102. 1917, 713 
erlaubnis von aufbereitetem oder zu Halbfabrikaten verarbeitetem Braunstein sowie 
von Kunstbraunstein an die Braunstein-Versorgungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin 
NW. 7, Dorotheenstr. 11, zu richten. 
"6 5 6. 
Meldepflicht. *-* 
Der von dieser Bekanntmachung betroffene Braunstein und Kanstbraunstein 
unterliegt, sofern der Vorrat je 50 kg übersteigt, einer Meldepflicht an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verdpflichtet sind: . 
'1.««alläPersonen,wcslcheGegenftändederim·§5bezeichn·etenArtimGewahrz 
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes 
wegen kaufen oder verkaufen; 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt 
oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die am Stichtage (5 7) sich unterwegs befinden, sind unverzüglich nach 
ihrer Ankunft von dem Empfänger zu melden. · 
97. 
— Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Die Meldungen sind über die bei Beginn des 20. Juni 1917 (Stichtag) vor- 
bandenen Bestände bis zum 30. Juni 1917 an den Kommissar des Königlich Preußischen 
riegsministeriums bei der Eisenzentrale, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 97—99, 
zu erstatten. ' 
§8. 
« Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
Elgen, die von dem Kommissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der 
isenzentrale Berlin SW. 11. Königgrätzer Straße 97—99, unter Angabe der Vordruck- 
nummer Bst. 1480 b, anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant- 
wortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. « 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
148
	        
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