Nr. 102. 1917, 713
erlaubnis von aufbereitetem oder zu Halbfabrikaten verarbeitetem Braunstein sowie
von Kunstbraunstein an die Braunstein-Versorgungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin
NW. 7, Dorotheenstr. 11, zu richten.
"6 5 6.
Meldepflicht. *-*
Der von dieser Bekanntmachung betroffene Braunstein und Kanstbraunstein
unterliegt, sofern der Vorrat je 50 kg übersteigt, einer Meldepflicht an die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verdpflichtet sind: .
'1.««alläPersonen,wcslcheGegenftändederim·§5bezeichn·etenArtimGewahrz
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die am Stichtage (5 7) sich unterwegs befinden, sind unverzüglich nach
ihrer Ankunft von dem Empfänger zu melden. ·
97.
— Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Die Meldungen sind über die bei Beginn des 20. Juni 1917 (Stichtag) vor-
bandenen Bestände bis zum 30. Juni 1917 an den Kommissar des Königlich Preußischen
riegsministeriums bei der Eisenzentrale, Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 97—99,
zu erstatten. '
§8.
« Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er-
Elgen, die von dem Kommissar des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bei der
isenzentrale Berlin SW. 11. Königgrätzer Straße 97—99, unter Angabe der Vordruck-
nummer Bst. 1480 b, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zu der Beant-
wortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. «
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch-
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
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