Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 105. 1917. 741 
8 4. 
Gebrauchs- und Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Benutzung der Billardbande in Billarden zum 
Zwecke des Spielens erlaubt. . 
EbenspistttvtzderBefchlagnahmedieVeräußerungundLiefetungvonBillgrds 
bande gestattet, sofern sie als Bestandteil eines Billards oder zur Ausbesserung eines 
Billards veräußert oder geliefert. 
Das Herausnehmen der Billardbande aus Billarden oder Teilen von Billarden 
die Veräußerung oder Lieferung der herausgenommenen Billardbande oder von 
illardbanden in Teilen von Billarden ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zulässig. 
5l 5. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sekt. G) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mir 
der Aufschrift „Betrifft Billardbande“ zu versehen. 
*l 6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. 
Altonä, den 25. Juni 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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